Der Verlassenschaftskurator in seiner Eigenschaft als zur Vertretung des Nachlasses Berufener wird die von ihm verlangte Lenkerauskunft in der Regel mangels faktischer Zugriffsgewalt über das im Nachlass befindliche Fahrzeug nicht selbst erteilen können. Ihm steht jedoch ? ebenso wie dem Zulassungsbesitzer - die Möglichkeit offen, die ihn nach § 103 Abs 2 und 9 KFG treffende Pflicht durch Benennung jener Person, die die Auskunft tatsächlich erteilen kann, zu erfüllen. Diese trifft dann ? in gleicher Weise wie
bei Benennung durch den Zulassungs-besitzer - die Auskunftspflicht.