Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist auch dann gegeben, wenn die auskunftspflichtige Person eine ungenaue Anschrift bekannt gibt. Ist es der Behörde aufgrund der mangelnden Angaben des Beschuldigten nicht möglich, von der bekannt gegebene Person eine Lenkerauskunft zu erhalten und blieben auch die von der Behörde in Ungarn vorgenommenen Zustellversuche erfolglos, so ist das Tatbild des § 103 Abs 2 KFG erfüllt.