Voraussetzung dafür, dass der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG schuldig erkannt werden darf, ist ua ein an diesen gerichtetes konkretes Verlangen seitens der anfragenden Behörde. Der § 103 Abs 2 KFG räumt der Behörde die Möglichkeit ein, vom Zulassungsbesitzer eines bestimmten Kraftfahrzeuges Auskünfte darüber zu verlangen, a) wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt (im Fall eines Anhängers verwendet) hat, b) wer dieses Fahrzeug vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Eine Lenkeranfrage, in welcher der Zulassungsbesitzer eines bestimmten Kraftfahrzeuges aufgefordert wird, der Behörde bekannt zu geben, wer das betreffende Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort "benützt" hat, kann allenfalls dahingehend verstanden werden, dass die Behörde wissen will, wer das betreffende Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt verwendet hat. Das Wort "verwenden" ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Wort "lenken" gleichzusetzen. Im gegenständlichen Fall wurde das Fahrzeug zu dem in der Lenkeranfrage enthaltenen Zeitpunkt jedoch nicht benützt (verwendet bzw gelenkt), sondern war dieses auf einem Parkplatz abgestellt. In der Lenkeranfrage hätte daher die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin des hier in Rede stehenden Fahrzeuges aufgefordert werden müssen, der Behörde binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem hier gegenständlichen Zeitpunkt auf dem Parkplatz abgestellt hat. Ist aber die Auskunft nicht dem Gesetz entsprechend verlangt worden, so ist auch eine etwaige unterlassene oder unrichtige Auskunft nicht strafbar.