Wenn der Zulassungsbesitzer hinsichtlich einer an ihn gerichteten Lenkerauskunft als Lenker eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, hat die Behörde diese Person um eine schriftliche Stellungnahme zu ersuchen. Langt eine Stellungnahme dieser Person bei der Behörde nicht ein und verweigert es auch der Zulassungsbesitzer, eine schriftliche Erklärung dieses Entlastungszeugen vorzulegen, ist die Behörde berechtigt, die Lenkerauskunft als unrichtig zu qualifizieren.