Beruft sich die Beschuldigte als Besitzerin eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung der Nichterteilung der Lenkerauskunft auf das Auskunfts- bzw Zeugnisverweigerungsrecht, so gilt § 103 Abs 2 letzter Satz KFG, wonach Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten. Es handelt sich dabei um eine Sondervorschrift, die nach ihrem eindeutigen Inhalt die Bestimmungen über das Entschlagungsrecht ausschließt.