Ist der Beschuldigte Geschäftsführer einer GmbH, welche Zulassungsbesitzerin eines PKW´s ist, so ist er für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit diesem Fahrzeug verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn der eigentliche Lenker nicht mehr feststellbar ist. Dabei verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach Art. 103 Abs. 2 KFG als auch jene nach § 20 Abs. 2 StVO.