Hat der Beschuldigte dem Gendarmeriebeamten gegenüber keine Lenkerauskunft erteilt, so hat er den Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG verwirklicht. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine mündliche Lenkeranfrage zulässig, sofern sichergestellt ist, dass der Zulassungsbesitzer unmissverständlich davon Kenntnis erhält, wer die Auskunft verlangt und worin diese bestehen soll, war im vorliegenden Fall tatsächlich geschah.