Selbst wenn der Beschuldigte im Zuge einer Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion aussagte, dass er sein Kraftfahrzeug in der Zeit von 20.8.2003 bis 1.10.2003 einem Dritten, welcher in Südafrika wohnhaft ist, überlassen hat, so stellen diese Angaben kein behördliches Auskunftsverlangen und somit keine Lenkerauskunft iS des § 103 Abs 2 KFG dar. Der Anspruch der Behörde auf Auskunft ist durch die Aussage des Beschuldigten im Strafverfahren nicht konsumiert.