Die Behörde darf nicht grundlos und willkürlich eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG verlangen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Aufforderung der belangten Behörde an den Beschuldigten (als Zulassungsbesitzer) zur Bekanntgabe des Lenkers eine Anzeige zugrunde lag, der zufolge der Lenker des Fahrzeuges in Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Schon aus diesem Grund besteht für die belangte Behörde ein konkretes Interesse an der Kenntnis des Lenkers, zumal für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht einmal die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erforderlich ist.