TE UVS Wien 2005/04/22 03/P/34/2169/2005

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Veröffentlicht am 22.04.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung des Herrn Knut Friedrich P gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9.11.2004, Zl. MA 67-RV-404263/4/8, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 16,80 Euro zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

Text

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem behördlichen Kennzeichen OE KW

unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 19.04.2004, zugestellt am 06.05.2004, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug (diesen Anhänger) in Wien, L-straße abgestellt hat, sodass dieses am 25.10.2003 um 21.18 Uhr dort gestanden ist. Mit e-mail vom 14.05.2004 wurde keine konkrete Person als Lenker(in) bzw. Auskunftspflichtige(r) bekannt gegeben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 103 Abs 2 KFG 1967.

Gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 84,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 29 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

EUR 8,40 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 92,40."

Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber bringt vor, er halte das Straferkenntnis für verjährt, weil bereits die zu Grunde liegende Strafverfügung vom 12.1.2004 am 26.3.2004 verjährt gewesen sei, als er nach Rückkehr aus dem Ausland an einem Freitagabend Kenntnis von ihr erhalten und sofort am nächsten Tag, am 27.3.2004 mittels E-Mail Einspruch erhoben habe. Sollte nach Österreichischem Recht die Verjährung nicht wie in Deutschland nach drei Monaten, sondern erst nach sechs Monaten eintreten, so sei trotzdem Verjährung eingetreten.

Die zugrunde liegende Strafverfügung sei rechtswidrig, weil sie das Prinzip der Verhältnismäßigkeit nicht beachte. Die Behörde habe festgestellt, dass sein Fahrzeug am 25.10.2003 um 21.18 Uhr falsch geparkt worden sei. Nachdem er zuerst nicht gewusst habe, ob seine Tochter oder deren Freundin, die zusammen im Burgtheater gewesen seien, gefahren wäre, habe er mitgeteilt, dass seine Tochter gefahren sei. Aus den Umständen ergebe sich, dass das Fahrzeug nur wenige Stunden zur Nachtzeit falsch geparkt gewesen sei, in einer wegen Bauarbeiten als Verbotszone ausgewiesenen Fläche, sodass durch das Falschparken zur Nachtzeit weder die Bauarbeiten noch sonst jemand behindert worden sei und auch sonst kein Schaden entstanden sei. Natürlich habe seine Tochter dort nicht parken dürfen, auch wenn sie als ausländische Besucherin die Parkmöglichkeiten am Burgtheater nicht kenne und wahrscheinlich zu spät gewesen sei. Angesichts dieser geringfügigen Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift sei eine Verwaltungsstrafe von 84 Euro absolut unverhältnismäßig. Wäre seine Tochter am Fahrzeug angetroffen worden, wären vielleicht 10 oder 20 Euro fällig gewesen.

Das jetzige Straferkenntnis vom 9.11.2004 sei rechtswidrig, weil er bereits am 27.3. auf seine Tochter als Fahrerin hingewiesen und sich nach weiterer Aufklärung am 14.5.2004 auf sein Recht auf Zeugnisverweigerung berufen habe. Er habe seine Tochter schützen wollen, die beruflich häufig in Wien zu tun habe. Denn er sei auf ihre Hilfe angewiesen. Er selbst könne seit Jahren nicht mehr Auto fahren, denn er sei schwer behindert, Rollstuhlfahrer und auch an beiden Händen fast vollständig gelähmt. Seine Frau allein könne mit ihm weitere Reisen nicht unternehmen. Eines ihrer Kinder helfe ihnen manchmal, wofür er den Zweitwagen gekauft habe, mit dem seine Tochter Beate-Maria, geb. 28.4.1964 in M, unter anderem im März 2004 in Wien gewesen sei. Er füge eine Fotokopie seines Schwerbehindertenausweises bei, damit seinen Angaben geglaubt werde. Dieses Schreiben diktiere er, wobei er jemanden benötige, der ihm die Papiere vorlege und umblättere.

Das Straferkenntnis vom 9.11.2004 sei auch deshalb rechtswidrig, weil der bloße Ausspruch einer Strafe als solcher unverhältnismäßig sei. Seit seinem Hinweis auf seine Tochter am 27.3., spätestens seit dem 14.5.2004, sei eine Strafverfolgung seiner Tochter wegen Verjährung nicht mehr möglich gewesen. Wenn die ursprüngliche Übertretung vom 25.10.2003 nach fast sieben Monaten nicht mehr verfolgt werden könne, sei es unverhältnismäßig, ihn als den Halter des Fahrzeuges zu belangen. Wie er schon in seinen Einsprüchen ausgeführt habe, habe er sich angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes berechtigt gefühlt, sich zum Schutze seiner Tochter auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Hier werde man dafür nicht bestraft, sondern, zumal bei einem ersten Vorwurf wie hier, allenfalls verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen, damit die Behörde

den Fahrer im Wiederholungsfall zweifelsfrei feststellen könne. Er sei auch zu keiner Zeit von der Magistratsabteilung 67 darauf hingewiesen worden, dass das in europäischen Rechtsordnungen geltende Recht, die Auskunft über einen Verwandten ersten Grades zu verweigern, geringer sein solle als das behördliche Recht auf Auskunftserteilung. In der maschinell und offenbar nach einem einheitlichen Schema abgefassten Strafverfügung stehe davon nichts, sondern erst jetzt, im Straferkenntnis, allerdings wiederum ohne Hinweis auf eine bestimmte, nachlesbare und gegebenenfalls nachprüfbare Rechtsvorschrift. Sollte es eine solche in Österreich geben, hätte er in der Strafverfügung darauf hingewiesen werden müssen, um noch einmal abwägen zu können, wie er sich verhalte. Er habe jedenfalls darauf vertraut, dass sein Recht auf Auskunftsverweigerung vorgehe. Er halte die Höhe des Straferkenntnisses vom 9.11.2004 für unverhältnismäßig. Er habe sich bisher keinen Verstoß gegen österreichisches Recht zu Schulden kommen lassen, vielmehr im guten Glauben auf einen allgemein geltenden Rechtssatz gehandelt. Er bitte daher, das Verfahren aus Rechtsgründen einzustellen.

Mit Schreiben vom 14.3.2005 wurde der Berufungswerber zur Bekanntgabe seiner persönlichen Verhältnisse aufgefordert. Dazu hat er angegeben, er sei verheiratet, Pensionist mit einer Pension von 3.700 Euro, habe Mietkosten (kalt) von 1.460 Euro, sei seit 10 Jahren schwerstbehindert und rundum pflegebedürftig, Rollstuhlfahrer, auch seine Arme und Hände seien gelähmt, er könne aber diktieren, habe hohe Kosten für tägliche Pflege, Hilfe jeder Art und Krankengymnastik. Er besitze ein 14 Jahre altes Auto für seine Frau und sich und ein 7 Jahre altes Auto, welches seine Tochter benutze. Diese sei freiberufliche Künstlerin, unter anderem in Wien.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

Das auf den Berufungswerber zugelassene Fahrzeug VW Golf mit dem Kennzeichen OE-KW wurde zur Anzeige gebracht, weil es am 25.10.2003 um 21.18 Uhr in Wien, L-straße im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz ?Abschleppzone" abgestellt war.

Wegen dieser Übertretung der Straßenverkehrsordnung erging gegen den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer (Halter) die Strafverfügung vom 12.1.2004. Dagegen hat er mit der Begründung Einspruch erhoben, er sei zwar Halter des Fahrzeugs mit dem deutschen Kennzeichen OE-KW, sei aber am 25.10.2003 nicht in Wien gewesen. Als Fahrer des Fahrzeuges, das nach den Angaben der Behörde in einer Abschleppzone geparkt haben solle, komme möglicherweise seine Tochter in Frage, der er seinen Zweitwagen im vergangenen Jahr mehrfach zur Verfügung gestellt habe.

Daraufhin wurde an den Berufungswerber die Aufforderung vom 19.4.2004 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß § 103 Abs 2 KFG gerichtet, welche am 6.5.2004 zugestellt wurde. Diese Aufforderung hat der Berufungswerber mittels E-Mail vom 14.5.2004 dahingehend beantwortet, dass er herausbekommen habe, dass sein Fahrzeug am 25.10.2003 in Wien von seiner ?Tochter" (nähere Angaben fehlen) gefahren worden sei, die zu der Zeit in Österreich unterwegs und im Burgtheater gewesen sei. Das Fahrzeug habe sie in einer Straßen-Baustelle abgestellt, die natürlich nicht mehr in Betrieb gewesen sei. Niemandem sei ein Schaden entstanden. Angesichts dieses geringfügigen Verstoßes fühle er sich berechtigt, sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Im Übrigen dürfte die Angelegenheit verjährt sein, sodass er anrege, das Verfahren einzustellen.

In weiterer Folge erging die Strafverfügung vom 9.6.2004 wegen Verletzung der Auskunftspflicht des § 103 Abs 2 KFG.

Es wurde erwogen:

Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

(Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Die Auskunftspflicht ist zeitlich nicht auf die 6-monatige Verjährungsfrist beschränkt (vgl. VwGH 25.4.1990, 88/03/0236). Unbestritten ist, dass der Berufungswerber Zulassungsbesitzer (Halter) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem (deutschen) Kennzeichen OE KW ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vergleichbaren Vorschrift des § 1a Parkometergesetz ausgesprochen (vgl. VwGH 15.5.2000, 98/17/0091-0093), dass auch ein deutscher Staatsangehöriger, spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem er ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen musste, Anlass hatte, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen. Laut Einsichtnahme in das Zentralmelderegister hat die Tochter des Berufungswerbers, Frau Beate-Maria P, seit 23.11.1998 ihren Hauptwohnsitz in Wien und geht der erkennende Senat auch aufgrund der vom Berufungswerber dargelegten persönlichen Umstände davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überwiegend in Wien gelenkt wird. Dies hätte für den Berufungswerber umso mehr ein Grund sein müssen, sich über die in Österreich geltenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu informieren.

Hinsichtlich des Rechts auf Zeugnisverweigerung ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Danach geht die Berufung auf deutsches Recht, wonach ein einer Verwaltungsübertretung Verdächtiger nicht verpflichtet werden könne, Familienangehörige als mutmaßliche Lenker eines Kfz zu benennen, fehl, weil der Tatort der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist (VwGH vom 26.5.1999, Zl. 99/03/0074, Hinweis E 27.6.1997, 97/02/0220; Hinweis EB E 27.10.1997, 96/17/0425).

Seiner Auskunftspflicht hat der Zulassungsbesitzer (Halter) eines Kraftfahrzeuges nur dann entsprochen, wenn er der anfragenden Behörde gegenüber eine bestimmte Person (mit Name und Anschrift) bekannt gibt, der das Lenken des Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen war.

Indem im E-Mail vom 14.5.2004 keine konkrete Person (mit Name und Anschrift) als Lenker genannt ist, wurde die Verpflichtung zur Auskunftserteilung verletzt.

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.

Zur subjektiven Tatseite - zum Verschulden - ist festzuhalten, dass das Auskunftsersuchen des Magistrates der Stadt Wien selbst eindeutig war, wurde doch darin auf § 103 Abs 2 KFG hingewiesen. Außerdem wurde auf dem Vordruck unmissverständlich auf die Anführung der Daten einer bekannt zu gebenden Person Bezug genommen.

Da das behördliche Auskunftsverlangen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgte und es dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht gelungen ist, sein mangelndes Verschulden darzutun, war der Berufung in der Schuldfrage keine Folge zu geben.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen

Anordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigte in beträchtlichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat bedeutend war, zumal durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft die strafrechtliche Verfolgung der tatsächlichen Lenkerin zum Tatzeitpunkt vereitelt wurde. Das Verschulden eines deutschen Fahrzeughalters an einer unterbliebenen Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG 1967 ist (im Zusammenhang mit dem Abstellen seines Fahrzeugs in einer Wiener Abschleppzone) jedenfalls dann als erheblich anzusehen, wenn es ihm selbst unter Zugrundelegung der eigenen Angaben ohne Weiteres möglich sein musste, eine ? tatsächlich seit 7(!) Jahren - mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldete Tochter als jene verfügungsberechtigte Person bekannt zu geben, welche eine (bloße) Auskunftspflicht trifft.

Nach dem vorliegenden Akteninhalt war der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was als mildernd zu werten war.

In Ansehung dieser Strafzumessungskriterien und der bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen. Eine Herabsetzung der ohnehin nur mit etwa 4 % der Strafobergrenze bemessenen Strafe kam daher nicht in Betracht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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