Der Umstand, dass ein Fahrzeug mehreren Personen zur Verfügung steht, ändert nichts an der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, binnen zwei Wochen der anfragenden Behörde Lenkerauskunft zu erteilen, zumal jeder Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, wenn er nicht in der Lage ist, eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen zu geben, solche Aufzeichnungen zu führen.
Aus § 103 Abs 2 KFG ist nicht abzuleiten, dass die Behörde verpflichtet ist, an der Ermittlung des Fahrzeuglenkers in der Weise mitzuwirken, als sie der Beschuldigten als Zulassungsbesitzerin ein Foto zur Verfügung zu stellen hat, auf dem dieser erkennbar ist.