RS UVS Wien 2005/04/22 03/P/34/2169/2005

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Veröffentlicht am 22.04.2005
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Rechtssatz

Das Verschulden eines deutschen Fahrzeughalters an einer unterbliebenen Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG 1967 ist (im Zusammenhang mit dem Abstellen seines Fahrzeugs in einer Wiener Abschleppzone) jedenfalls dann als erheblich anzusehen, wenn es ihm selbst unter Zugrundelegung der eigenen Angaben ohne Weiteres möglich sein musste, eine ? tatsächlich seit 7(!) Jahren - mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldete Tochter als jene verfügungsberechtigte Person bekannt zu geben, welche eine (bloße) Auskunftspflicht trifft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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