Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn Graf v. Q. zu W. und I. C.-F. M., wohnhaft in München, XY-Straße, vertreten durch Herrn Dr. S. B., Rechtsanwalt in K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 25.09.2003, Zl VK-12214-2002, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet:
?Tatzeit: 25.07.2002 um 17.46 Uhr
Tatort: Silz, Inntalautobahn A 12, km 116,920, in Richtung Osten
Fahrzeug: PKW, XY
Sie haben es als Zulassungsbesitzer des oben angeführten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Imst, trotz schriftlicher Aufforderung vom 09.12.2002, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Auskunft darüber zu erteilen, wer Ihr Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt auf der bezeichneten Strecke gelenkt hat.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 103 Abs 2 KFG und § 134 Abs 1 KFG?
Dem Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von Euro 363,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, auferlegt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hat der Berufungswerber unter anderem vorgebracht, er sei zweimal zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert worden, was nach dem Gesetz nicht zulässig sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde die Bestrafung auf die Aufforderung vom 09.12.2002 gestützt habe und nicht etwa auf die Aufforderung vom 18.09.2002.
Mit diesem Vorbringen befindet sich der Berufungswerber im Recht. Wie dem Akt der Erstbehörde zu entnehmen ist, erging die erste Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe an den Berufungswerber mit Datum 18.09.2002, Abfertigungsvermerk: 20.09.2002.
Offenbar deshalb, weil darauf seitens des Berufungswerbers eine Reaktion nicht erfolgt ist, wurde er von der Berufungsbehörde neuerlich, und zwar mit Datum 09.12.2002, zur Bekanntgabe des Lenkers unter Bezugnahme auf dieselben örtlichen und zeitlichen Verhältnisse aufgefordert.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.07.2000, Zl 2000/02/0084, zum Ausdruck gebracht hat, besteht die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG nur einmal; es bestand daher keine Verpflichtung, die zweite Anfrage zu beantworten, was bedeutet, dass die Behörde die Nichtbeantwortung der ersten Anfrage zu ahnden gehabt hätte.
Aus dem angeführten Grund war der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.