Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung der Frau Cornelia H, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27.4.2004, Zl. MA 67-RV- 401635/4/4, betreffend neun Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 12.10.2004 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Berufungswerberin ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von insgesamt 252,-- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, auferlegt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als - vom Verlassenschaftskurator und somit als zur Vertretung des Nachlasses des verstorbenen Zulassungsbesitzers berufenen Verfügungsberechtigten des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen VL-6 ? namhaft gemachte Auskunftspflichtige in neun, im Straferkenntnis näher umschriebenen Fällen unterlassen, der Behörde auf ihr jeweiliges schriftliches Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug an bestimmten, im Straferkenntnis bezeichneten Orten abgestellt hat, sodass es zu bestimmten, im Straferkenntnis angeführten Zeiten an diesen Orten gestanden ist.
Wegen dieser Übertretungen des § 103 Abs 2 in Verbindung mit § 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) wurden über die Berufungswerberin gemäß § 134 Abs 1 KFG neun Geldstrafen von jeweils 140,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden) verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von jeweils 14,-- Euro vorgeschrieben.
Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf die aktenkundigen, an den Verlassenschaftskurator Dr. Michael K gerichteten Lenkeranfragen, auf die von ihm erteilten Lenkerauskünfte, wonach er selbst die jeweils verlangte Auskunft nicht erteilen könne und die Auskunftspflicht die Berufungswerberin treffe, sowie auf die in der Folge an die Berufungswerberin als vom Verlassenschaftskurator namhaft gemachte Auskunftspflichtige gerichteten und mit Zustellnachweis RSb der Berufungswerberin zugestellten Lenkeranfragen, die allesamt bis dato unbeantwortet geblieben sind.
In der gegen das Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet die anwaltlich vertretene Berufungswerberin die gegen sie gerichteten Tatvorwürfe und Strafen dem Grunde und der Höhe nach und führt im Zuge einer weitwendigen Begründung im Wesentlichen aus, es seien die Voraussetzungen des § 103 Abs 9 lit b KFG insofern nicht vorgelegen, als Dr. K als Verlassenschaftskurator nur eine formale Vertretungsbefugnis, nämlich die prozessuale Vertretung des ruhenden Nachlasses zugekommen wäre. Dr. K sei daher im Zusammenhang mit der Erteilung von Lenkerauskünften nicht zur Vertretung des Nachlasses berufen gewesen. Er sei somit auch nicht befugt gewesen, die Berufungswerberin als Auskunftspflichtige zu benennen, weswegen sie ihrerseits zur Erteilung von Lenkerauskünften nicht verpflichtet gewesen sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nahm Einsicht in den Gerichtsakt betreffend die Verlassenschaftssache nach Michael H und führte am 12.10.2004 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, welcher sowohl die Berufungswerberin als auch ihre anwaltliche Vertreterin trotz fristgerecht und ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt ferngeblieben sind. In der Verhandlung, die gemäß § 51f Abs 2 VStG in Abwesenheit der Berufungswerberin durchgeführt wurde, erfolgte die Verlesung des Akteninhalts einschließlich der im Berufungsverfahren beigeschafften Aktenstücke sowie die zeugenschaftliche Befragung des Verlassenschaftskurators.
Der Verlassenschaftskurator, Herr Rechtsanwalt Dr. Michael K, gab ? zeugenschaftlich befragt ? zu Protokoll:
?Mit Beschluss des Bezirksgerichts Vi zur GZ 11 A 339/02k vom 12.2.2003 wurde ich zum Verlassenschaftskurator in der Verlassenschaftssache nach Michael Hermann H bestellt. Dieser Beschluss ist zweistufig und enthält keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Einschränkungen. Der Beschluss ist rechtskräftig, nachdem er vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden ist.
Zu den Lenkerauskünften selbst gebe ich an, dass ich niemals einen Zweifel daran hatte, dass das nachgefragte Fahrzeug zunächst im Besitz des Ehepaares Michael und Cornelia H und danach im alleinigen Besitz der Berufungswerberin war. Außerdem wurde ich mit Schreiben der anwaltlichen Vertreterin der Berufungswerberin vom 17.6.2003 darüber informiert, dass die Versicherungszahlungen für die Versicherung dieses Fahrzeuges auf monatliche Zahlung umgestellt wurden und die Berufungswerberin vorläufig weiterhin die Prämien bezahlen wird. Dieses Schreiben wurde an mich in Reaktion auf den Bescheid der BH Vi, mit welchem die Einziehung der Zulassung bei Ausbleiben der Versicherungszahlungen angedroht worden war, gerichtet. Die Zahlungen der Versicherungsprämien sind in der Folge meines Wissens auch immer geleistet worden.
Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug nach dem Ableben von Herrn Michael H in die Verfügungsgewalt einer anderen Person als der Berufungswerberin gekommen wäre, sind mir nicht zur Kenntnis gelangt. Derartiges wurde auch von der Berufungswerberin oder ihrer anwaltschaftlichen Vertreterin mir gegenüber niemals behauptet. Mir ist auch nicht bekannt, dass die Eltern des Erblassers oder andere Personen jemals Ansprüche auf den Besitz dieses Auto geltend gemacht hätten."
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Gemäß § 103 Abs 9 lit b KFG hat, wenn der Zulassungsbesitzer verstorben ist, der zur Vertretung des Nachlasse Berufene die dem Zulassungsbesitzer in diesem Bundesgesetz auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
Gemäß § 810 ABGB ist die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft dem Erben zu überlassen, wenn er bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist. Gemäß § 811 ABGB können die Gläubiger ihre Ansprüche wider die Masse anbringen, und begehren, dass zur Vertretung derselben ein Curator bestellt werde, gegen welchen sie ihre Forderungen ausführen können.
Gemäß § 145 Außerstreitgesetz hat das Gericht dem Erben oder dessen gesetzmäßigem Vertreter, dessen Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist (§ 810 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen. Derselbe oder der Verlassenschaftscurator ist mit Genehmigung des Gerichtes, Güter und Fahrnisse zu veräußern und zu verpfänden, Forderungen abzutreten, oder von den Schuldnern Gelder in Empfang zu nehmen berechtigt, wenn diese Vorkehrungen in dem letzten Willen angeordnet oder zur Bestreitung von Krankheits- und Leichenkosten oder anderer dringender Zahlungen oder zur Vermeidung offenbaren Nachteiles notwendig sind.
Sachverhaltsfeststellungen:
Aufgrund des unbestritten gebliebenen Akteninhalts wird als erwiesen festgestellt, dass das gegenständlich nachgefragte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen VL-6 bis 20.6.2002 im Zulassungsbesitz des an diesem Tag in Ve verstorbenen Michael H gestanden ist. Das Fahrzeug (VW SHARAN) ist in der am 6.8.2002 errichteten Todesfallsaufnahme verzeichnet und fiel mit Ableben des Herrn Michael H in die Verlassenschaft. Nachdem im Abhandlungsverfahren widersprechende Erbserklärungen abgegeben worden waren, wurde mit Beschluss des BG Vi vom 12.2.2003 Herr Dr. Michael K, Rechtsanwalt, als Verlassenschaftskurator zur Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft nach Michael H eingesetzt. Dieser Beschluss enthält keinerlei Einschränkungen betreffend die Aufgaben und Befugnisse des eingesetzten Verlassenschaftskurators. Der Beschluss wurde zwar von den Eltern des Erblassers mit Rekurs angefochten, jedoch mit Beschluss des Landesgerichts Kl vom 21.3.2003 bestätigt. Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 1.8.2003 zurückgewiesen.
Sämtliche gegenständlich an Dr. K in seiner Eigenschaft als Verlassenschaftskurator gerichteten Lenkeranfragen wurden nach dem 1.8.2003 zugestellt und beziehen sich auch samt und sonders auf Lenk- bzw. Abstellzeitpunkte nach dem 1.8.2003. Sowohl zur Zeit der nachgefragten Lenk- bzw. Abstellvorgänge als auch zur Zeit der Zustellung der Lenkeranfragen stand das nachgefragte Fahrzeug im Besitz und in der Verfügungsgewalt der Berufungswerberin, die auch die Versicherungsprämien für das Fahrzeug beglichen hat. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen zeugenschaftlichen Aussagen des Verlassenschaftskurators im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Rechtliche Beurteilung:
Entgegen der Rechtsauffassung der Berufungswerberin lag im Tatzeitraum die Beantwortung von behördlichen Lenkeranfragen gemäß § 103 Abs 2 in Verbindung mit § 103 Abs 9 lit b KFG in der Zuständigkeit und in der Verantwortung des Verlassenschaftskurators Dr. K, der gegenständlich ohne Einschränkungen zur Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft gerichtlich bestellt worden ist und daher als der ?zur Vertretung des Nachlasses Berufene" im Sinne des § 103 Abs 9 lit b KFG anzusehen war. So handelt es sich nach Grundtner, Kraftfahrgesetz, 5. Auflage, Wien 1998, S 265, bei dem ?zur Vertretung des Nachlasses Berufenen" um diejenige Person, der das Gericht die Besorgung des Nachlasses übertragen oder überlassen hat, im gegenständlich Fall also um den Verlassenschaftskurator. Nach Welser in Rummel, ABGB, Wien 1983, S 715, Rz 31 zu § 810, hat der Verlassenschaftskurator den Nachlass zu verwalten und zu vertreten. Die Erteilung von Lenkerauskünften bedarf in diesem Zusammenhang ? anders als etwa die Veräußerung von Fahrnissen oder die Belastung von Liegenschaften ? nicht der vorherigen Zustimmung des Abhandlungsgerichts.
Es kann vor diesem rechtlichen Hintergrund der erstinstanzlichen Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die gegenständlichen Lenkeranfragen an den Verlassenschaftskurator gerichtet hat.
Der Verlassenschaftskurator in seiner Eigenschaft als zur Vertretung des Nachlasses Berufener wird die von ihm verlangte Lenkerauskunft in der Regel mangels faktischer Zugriffsgewalt über das im Nachlass befindliche Fahrzeug nicht selbst erteilen können. Ihm steht jedoch ? ebenso wie dem Zulassungsbesitzer - die Möglichkeit offen, die ihn nach § 103 Abs 2 und 9 KFG treffende Pflicht durch Benennung jener Person, die die Auskunft tatsächlich erteilen kann, zu erfüllen. Diese trifft dann ? in gleicher Weise wie
bei Benennung durch den Zulassungsbesitzer - die Auskunftspflicht.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund bleibt kein Zweifel daran, dass die Berufungswerberin nach ihrer Benennung als Auskunftspflichtige durch den Verlassenschaftskurator Dr. K von Gesetzes wegen dazu verpflichtet war, die gegenständlich sie gerichteten Lenkeranfragen fristgerecht und richtig zu beantworten. Die Berufungswerberin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie an den ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe. Soweit sie in diesem Zusammenhang einen ?entschuldigenden Rechtsirrtum" anführt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Berufungswerberin in den ihr zugestellten Lenkeranfragen ausdrücklich auf die Pflicht zur Auskunftserteilung sowie auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer Nichterteilung hingewiesen wurde. Der Möglichkeit, im Zuge der mündlichen Verhandlung weitere Entschuldigungsgründe vorzubringen, hat sich die Berufungswerberin durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben begeben. Es war somit entsprechend der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem und daher schuldhaftem Verhalten auszugehen und das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach zu bestätigen.
Strafbemessung:
Gemäß § 134 Abs 1 erster Satz Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.280,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die Taten wurde das öffentliche Interesse an der Ausforschung von Kraftfahrzeuglenkern, die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehen, erheblich und nachhaltig beeinträchtigt, weswegen der objektive Unrechtsgehalt der Taten keineswegs als bloß geringfügig einzustufen war.
Dass die Einhaltung der von der Berufungswerberin übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderer Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es konnte daher das Verschulden der Berufungswerberin nicht als geringfügig angesehen werden. Als besonderer Milderungsgrund war die laut Aktenlage gegebene bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin zu werten. Sonstige Milderungsgründe sind ebenso wenig hervorgekommen wie besondere Erschwerungsgründe.
Die Berufungswerberin ist ihren eigenen Angaben zufolge mit ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen (monatliche Witwenpension von 970,-- Euro als einziges Einkommen; Vermögenslosigkeit) konfrontiert, laut Aktenlage allerdings auch frei
von gesetzlichen Sorgepflichten. Diese Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt.
In Ansehung all dieser Strafbemessungskriterien erweisen sich die über die Berufungswerberin verhängten Strafen, mit denen der gesetzliche Strafrahmen jeweils ohnedies nur zu einem geringen Bruchteil ausgeschöpft wurde, keineswegs als überhöht, sondern durchaus als tat-, täter- und schuldangemessen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Berufungswerberin bis dato völlig uneinsichtig gezeigt und den bzw. die nachgefragten Fahrzeuglenker auch im nachhinein nicht benannt hat, erscheint ihr künftiges Wohlverhalten bei der Erteilung von Lenkerauskünften keineswegs gesichert, sodass (auch) spezialpräventive Aspekte nicht als Grund für eine Strafmilderung herangezogen werden konnten. Dass Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art im Regelfall mit Geldstrafen von bloß 28,-- Euro geahndet würden, wie dies im Berufungsschriftsatz behauptet wurde, entspricht nach den langjährigen Erfahrungen der Berufungsbehörde keineswegs den Tatsachen und kann daher ebenfalls nicht als Argument für eine Strafherabsetzung herangezogen werden.
Die Vorschreibung des Berufungskostenbeitrags gründet sich auf die zwingende gesetzliche Bestimmung des § 64 VStG.