Kann nicht zweifelsfrei ermittelt werden, ob die vom Beschuldigten als Zulassungsbesitzer eines Pkw erteilte Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG unrichtig war, weil dieser das tatsächliche Geburtsdatum des Fahrzeuglenkers verwechselte und einen falschen Nachnamen des Lenkers aus Überlastung anführte, so ist seine Täterschaft nicht erwiesen und somit das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)