RS UVS Kärnten 2005/02/04 KUVS-314/4/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Kann nicht zweifelsfrei ermittelt werden, ob die vom Beschuldigten als Zulassungsbesitzer eines Pkw erteilte Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG unrichtig war, weil dieser das tatsächliche Geburtsdatum des Fahrzeuglenkers verwechselte und einen falschen  Nachnamen des Lenkers aus Überlastung anführte, so ist seine Täterschaft nicht erwiesen und somit das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
unrichtige Lenkerauskunft, Verwechslung des Geburtsdatums, Angabe des falschen Nachnamens, Zulassungsbesitzer, falsche Lenkeridentität
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten