TE UVS Burgenland 2005/03/07 003/12/04065

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat  durch sein Mitglied Dr Giefing über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die Rechtsanwälte *** in *** vom 12 5 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 26 4 2004, Zl 300-3166-2003, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz - KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 26 4 2004, Zl 300-3166-2003 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, weil er "als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft Oberwart auf ihr schriftliches Verlangen vom 26 6 2004 nicht binnen zwei Wochen nach der am 3 7 2003 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung eine Auskunft darüber erteilt [hat], wer dieses Kraftfahrzeug am 20 4 2003 um 9 10 Uhr im Gemeindegebiet Unterschützen, B 63, Höhe Strkm 17,05, Fahrtrichtung Pinkafeld, gelenkt hat".

 

Wegen Verletzung des § 103 Abs 2 KFG 1967 wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tage) verhängt. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde betrugen 36 Euro.

 

Gestützt auf ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 15 6 2001, E 003/01/2001049/002 begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges den Lenker des Fahrzeuges durch Befragen seiner Freundin, I**, - der er seinen Wagen zum angefragten Zeitpunkt geliehen hatte - selbst hätte eruieren müssen. Der Berufungswerber wäre durch Befragen seiner Freundin in der Lage gewesen, den Lenker des Fahrzeuges zu benennen. Aus diesem Grund hätte er bei der Lenkerauskunft sofort den Lenker des Fahrzeuges, nicht jedoch seine Freundin als auskunftspflichtige Person anführen dürfen. Im Übrigen hätte er als Adresse der I** nicht ihren Hauptwohnsitz angeben dürfen, sondern den Ort, an dem sie sich zur Zeit der Lenkeranfrage tatsächlich aufgehalten habe. Zu dieser Zeit habe sie nicht an der vom Berufungswerber angegebenen Adresse in Wien gewohnt, sondern in Gmunden, wo sie im Sommer 2003 ein Ferialpraktikum absolviert habe.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber die Verletzung der Auskunftspflicht. Er habe im von der Behörde zur Verfügung gestellten Formular der Lenkerauskunft angegeben, dass er selbst nicht die Person des Lenkers benennen könne, da er sein Auto für den angefragten Zeitpunkt seiner Freundin, I**, geliehen habe. Er habe sie daher als Auskunftspflichtige unter Angabe ihrer Wiener Adresse angeführt. Es treffe ihn - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht die Pflicht, auszuforschen, ob seine Freundin selbst oder ein Dritter zum angefragten Zeitpunkt sein Fahrzeug gelenkt habe. Im Übrigen habe er nicht wissen können, dass er nicht die Wiener Adresse seiner Freundin angeben hätte dürfen (wo seine Freundin ihren Hauptwohnsitz hatte), sondern vielmehr jene Adresse, an der sie aufgrund eines Ferialpraktikums damals gewohnt habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die Berufung erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen determiniertes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Das Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung stellt gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Aus dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Oberwart ergibt sich folgender - im Verwaltungsverfahren unstrittig gebliebener - Sachverhalt:

 

Dem Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos Burgenland, Verkehrsabteilung, Außenstelle Oberwart, vom 3 6 2003 zu Grunde, woraus hervorgeht, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** in Unterschützen, Bundesstraße 63, Strkm 17,05 (Fahrtrichtung Pinkafeld, am 20 4 2003, 9 10 Uhr, die  zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten habe. Am 26 6 2003 (zugestellt am 3 7 2003) wurde der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer von der belangten Behörde aufgefordert, den Lenker dieses Kraftfahrzeuges für den angefragten Zeitpunkt bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 24 7 2003 gab der Berufungswerber innerhalb der behördlich gesetzten Zweiwochen-Frist bekannt, dass er den Lenker nicht benennen könne. Die Auskunftspflicht treffe vielmehr I**, ***. In der Folge wurde I** (unter dieser Adresse) von der belangten Behörde aufgefordert, die Lenkerauskunft zu erteilen. Da diese Lenkerauskunft innerhalb der Zweiwochen-Frist unbeantwortet blieb, erging eine Strafverfügung an I**. Gegen diese Strafverfügung erhob sie Einspruch. Sie begründete ihn damit, dass die Lenkererhebung ihr niemals zugestellt wurde, weil sie sich während der Sommermonate 2003 wegen Absolvierung eines Ferialpraktikums in Gmunden aufgehalten habe. In der Folge wurde die Lenkeranfrage I** erneut (nunmehr an ihre Adresse in Gmunden) zugestellt. Sie gab als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges innerhalb der Zweiwochen-Frist ihren Bruder, A** an (worauf das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie eingestellt wurde). In einer durch die belangte Behörde veranlassten Einvernahme des Berufungswerbers gab der Berufungswerber ua. zu Protokoll, dass I** seine Freundin sei, der er sein Kraftfahrzeug geliehen habe. In einer Stellungnahme vom 31 3 2004 teilte der Berufungswerber mit, dass er die Lenkeranfrage dem Gesetz entsprechend beantwortet habe, denn er habe damals nicht gewusst, wer das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt habe. Das Kraftfahrzeug habe sich zu diesem Zeitpunkt

in der Gewahrsame seiner Freundin befunden, sodass er sie als auskunftspflichtige Person angegeben habe.

Der Berufung kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

Kann der Zulassungsbesitzer der Behörde die verlangte Auskunft nicht erteilen, so hat er den Namen und die Anschrift der Person bekannt zu geben, die die Auskunft erteilen kann. Der im § 103 Abs 2 zweiter Satz, zweiter Halbsatz KFG 1967 geregelte Fall, dass der Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen kann, wird in der Regel dann vorliegen, wenn er die Gewahrsame am Kraftfahrzeug an eine andere Person weitergegeben hat (vgl etwa VwGH 28 6 1991, 91/18/0071). Liegt eine Übergabe des Kraftfahrzeuges in die Gewahrsame der vom Zulassungsbesitzer nach Name und Anschrift genannten Person vor, so treffen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zulassungsbesitzer keine weiteren Auskunftspflichten (mag diese Person nun eine richtige oder falsche Auskunft erteilen oder diese verweigern; vgl VwGH 11 5 1990, 89/18/0178).

 

Im hier vorliegenden Fall hat der Zulassungsbesitzer die Gewahrsame an seinem Fahrzeug I** weitergegeben. Da er nicht wusste, ob I** das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt selbst gelenkt hat, konnte er iS des § 103 Abs 2 zweiter Satz, zweiter Halbsatz KFG 1967 nicht Auskunft darüber geben, wer das Fahrzeug gelenkt hat und hat daher I** als Person genannt, die die Auskunft erteilen kann. Eine Rücksprache über die Person des Lenkers mit derjenigen Person, der der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug überlassen hat, ist - auch wenn er wie hier in einer Nahebeziehung zu dieser Person steht - nicht Aufgabe des Zulassungsbesitzers. Eine andere Auffassung (wie sie das damals erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland im bereits erwähnten Erkenntnis vom 15 6 2001, E 003/01/2001049/002 vertreten hat), würde § 103 Abs 2 KFG 1967 einen Inhalt unterstellen, der nicht im Einklang mit dem aus Art 7 EMRK erfließenden Klarheitsgebot steht, wonach Strafbestimmungen möglichst unzweideutig sein dürfen und beim Normadressaten so wenig Zweifel wie möglich entstehen lassen dürfen. Es wäre nämlich dem Normadressaten (hier: dem Zulassungsbesitzer) bei dieser Interpretation dieser in Rede stehenden Bestimmung nicht erkennbar, in welchen Fällen der Weitergabe seines Fahrzeuges an einem Dritten, er (ohne den tatsächlichen Lenker des Fahrzeuges eruieren zu müssen) gemäß dem Wortlaut des § 103 Abs 2 zweiter Satz, zweiter Halbsatz KFG 1967 eine weitere auskunftspflichtige Person benennen darf, die dann die Auskunftspflicht trifft; es wäre bei dieser Interpretation des § 103 Abs 2 KFG 1967 für den Zulassungsbesitzer bei der Beantwortung der Lenkerauskunft nicht klar, wann er sich durch sein Verhalten dem Risiko einer Bestrafung aussetzt. Der Berufungswerber durfte daher I** als auskunftspflichtige Person in der Beantwortung der Lenkeranfrage angeben.

 

Ob der Berufungswerber in der Lenkeranfrage dabei die Gmundner Adresse der I** und nicht - wie tatsächlich erfolgt - die Wiener Adresse hätte angeben müssen, kann dahingestellt bleiben, da ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und auch im Verwaltungsstrafverfahren davor) nicht vorgeworfen wurde, eine unrichtige Adresse der auskunftspflichtigen Person angegeben zu haben, sondern ihm lediglich vorgehalten wurde, in der Lenkerauskunft nicht beantwortet zu haben, wer der Lenker des Fahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt gewesen sei. Selbst, wenn daher die Angabe der Wiener Adresse eine Erteilung einer unrichtigen Auskunft darstellte und dem Berufungswerber auch ein Verschulden an dieser Auskunftserteilung träfe, konnte eine Spruchkorrektur durch die erkennenden Behörde nicht mehr erfolgen, da diesbezüglich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten wäre.

Schlagworte
Lenkauskunft, auskunftspflichtige Person, Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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