RS UVS Kärnten 2005/02/28 KUVS-2485/9/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2005
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Rechtssatz

Wer als Zulassungsbesitzer eines PKW es unterlässt, binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit gelenkt hat, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten, dass er ... rechtzeitig die Person genannt habe, welche die entsprechende Auskunft erteilen könne; ?wenn die Person nach einem gewissen Zeitraum an diese Adresse nicht mehr anzutreffen ist, kann nicht behauptet werden, dass die Angaben ungültig sind."

exkulpiert nicht.

Schlagworte
Lenker, Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer, unrichtige Auskunft, Behörde, Adressenwechsel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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