TE UVS Stmk 1993/09/09 30.11-164/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch sein Einzelmitglied

Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn J. K., vertreten durch RA Dr. F. U., R.-straße 8, G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 24.6.1993, GZ.: 15.1 1992/2256, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 200,-- binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 24.6.1993, GZ: 15.1 1992/2256 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Zulassungsbesitzer der Zugmaschine mit dem Kennzeichen St 112.618 unterlassen der Behörde binnen 14 Tagen bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 11.9.1992 um 11.30 Uhr im Gemeindegebiet St. Johann i.d.H. auf der B 50, Strkm. 40,25 gelenkt bzw. abgestellt habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Std. Ersatzarrest) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und führte im wesentlichen aus, daß er innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt habe, daß er den Traktor am 11.9.1992 der Bürgerinitiative St. Johann i.d.H., deren Sprecher F. K. sei, überlassen habe. Er könne jedoch nicht sagen, wer den Traktor am 11.9.1992 gelenkt habe. Diese Auskunft habe er entsprechend seinem Wissensstand gemacht, sodaß ihm nicht vorgeworfen werden könne, die gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt zu haben. Die Behörde hätte bei der Bürgerinitiative St. Johann i.d.H. bzw. deren Sprecher nachfragen müssen, wer das Fahrzeug am besagten Tag gelenkt habe. Die Bestrafung des Berufungswerbers sei jedoch rechtswidrig und werde der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Da der Sachverhalt unbestritten ist und in der Berufung nur eine unrichtige, rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung gemäß § 51 e VStG abgesehen werden, zumal eine solche in der Berufung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde. Mit Schreiben vom 28.9.1992 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen St 112.618 und ersuchte ihn binnen 2 Wochen nach Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, wer dieses Fahrzeug am 11.9.1992 um 11.30 Uhr im Gemeindegebiet St. Johann i.d.H. auf der B 50, bei Strkm. 40,250 gelenkt bzw. abgestellt hat. In einer Stellungnahme vom 12.10.1992, die bei der belangten Behörde am 13.10.1992 einlangte, teilte der Vertreter des Berufungswerbers mit, daß der Berufungswerber "das KFZ am 11.9.1992 der Bürgerinitiative für ein lebenswertes St. Johann überlassen hat. Ihm ist nicht bekannt, wer es am 11.9.1992 gelenkt hätte." Mit Schreiben vom 19.1.1993 an den Berufungswerber wurde diesem vorgeworfen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG begangen zu haben. In der daraufhin vom Vertreter des Berufungswerbers eingebrachten Stellungnahme wurde wiederholt, daß der Berufungswerber das KFZ am 11.1.1992 (richtig wohl 11.9.1992) der Bürgerinitiative für ein lebenswertes St. Johann überlassen habe; die Überlassung sei an Herrn F. K., der der Sprecher der Bürgerinitiative sei, erfolgt. Die Bürgerinitiative St. Johann i.d.H. sei jedoch keine juristische Person, sondern nur eine Interessensgemeinschaft.

Wer am 11.09.1992 das Kraftfahrzeug jedoch gelenkt bzw. abgestellt habe, sei dem Berufungswerber nicht bekannt. Er sei daher nicht in der Lage die geforderte Auskunft insofern zu erteilen. Aufgrund einer Aufforderung der belangten Behörde gab der Berufungswerber mit Schreiben vom 23.3.1993 bekannt, daß er gemeinsam mit seiner Gattin eine Landwirtschaft im Ausmaß von 12 ha besitze (Einheitswert von je 36.500,--). Er sei für seine nicht berufstätige Gattin sowie 6 Kinder (2 davon minderjährig) und seine Mutter sorgepflichtig. An außergewöhnlichen Belastungen habe er einen Agrarinvestitionskredit (S 60.000,--), ein Wohnbaudarlehen (S 342.000,--) sowie einen Hagelkredit (S 37.500,--). In weiterer Folge erließ die belangte Behörde das oben angeführte Straferkenntnis vom 24.6.1993.

Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Dem § 103 Abs 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann (VwGH 28.1.1983, ZfVB 1983/6/2654; VwGH 23.3.1983 ZfVB 1983/6/2655).

Der Zulassungsbesitzer erfüllt den objektiven Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG, wenn er in der Auskunft eine Personenmehrheit nennt (VwGH 15.5.1990, 89/02/0206, ZfVB 1991/3/974; 30.5.1990, 89/03/0318, ZfVB 1991/3/975). Die Auskunftspflicht umfaßt den Namen und die genaue Anschrift des Lenkers bzw. der Person, die die Auskunft erteilen kann (VwGH 11.5.1990, ZfVB 1991/3/984; VwGH 5.10.1990, 90/18/0190, ZfVB 1991/4/1550). Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren antwortete der Berufungswerber auf die Lenkerauskunft damit, daß er sein Fahrzeug am 11.9.1992 der Bürgerinitiative für ein lebenswertes St. Johann überlassen hat. In seiner Stellungnahme vom 3.2.1993 führt der Vertreter des Berufungswerbers aus, daß die Bürgerinitiative St. Johann i. d.H: keine juristische Person, sondern nur eine Interessensgemeinschaft ist. Erst in dieser Stellungnahme wurde angeführt, daß die Überlassung an Herrn F. K., wohnhaft St. J., der der Sprecher der Bürgerinitiative sei, erfolgte. Bei der Person, auf die ein Zulassungsbesitzer wegen einer Auskunftserteilung verweist, muß es sich immer um eine natürliche Person handeln. Da der Berufungswerber jedoch in der Beantwortung der Lenkerauskunft nur die Bürgerinitiative für ein lebenswertes St. Johann, nicht jedoch den Namen und die Anschrift desjenigen, dem er das Fahrzeug überließ anführte, ist er der Verpflichtung gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht nachgekommen.

Das durch § 103 Abs 2 KFG geschützte Interesse ist nicht das Interesse der Verkehrssicherheit, sondern das Interesse an einer jeder Zeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 16.9.1987, 87/03/0066; 24.2.1988, 87/03/0253). Dadurch, daß der Berufungswerber lediglich die Bürgerinitiative für ein lebenswertes St. J anführte, hat er eine rasche Strafverfolgung nicht ermöglicht und somit gegen den Schutzzweck des § 103 Abs 2 KFG verstoßen. Eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG weist keinen geringen Unrechtsgehalt auf (VwGH 23.9.1988, 88/02/0006). Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als mildernd konnte die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet werden, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Mit Schreiben vom 23.3.1993 teilte der Berufungswerber der belangten Behörde mit, daß er gemeinsam mit seiner Gattin eine Landwirtschaft im Ausmaß von 12 ha bei einem Einheitswert von je 36.500,-- besitze. Er sei für seine nicht berufstätige Gattin, 6 Kinder (2 davon minderjährig) und seine Mutter sorgepflichtig. An Verbindlichkeiten hat er einen Agrarinvestitionskredit von S 60.000,--, ein Wohnbaudarlehen von S 342.000,-- sowie einen Hagelkredit von S 37.500,--. Unter Berücksichtigung dieser Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe als durchaus angemessen. Die verhängte Strafe bewegt sich ohnehin nur im untersten Bereich des Strafrahmens für derartige Delikte von bis zu S 30.000,--. Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs 2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je S 20,-- zu bemessen. Darauf gründet sich der im Spruch vorgenommene Kostenausspruch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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