Eine Geldstrafe von S 9.000 wegen Nichterteilung einer Auskunft auf eine behördliche Anfrage im Sinne des §103 Abs2 KFG ist bei einem Monatseinkommen von S 13.000 netto gerechtfertigt, da die Behörde das
Grunddelikt, nämlich Geschwindigkeitsexzesse (einmal 120 km/h statt 50 km/h, dann weit über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahrene Geschwindigkeit) mit einem Motorrad nicht ahnden konnte. Der Beschuldigte besitzt ein Motorrad und einen Pkw und hat keine Sorgepflichten. Er muß 3.000 S für einen Kredit zurückzahlen und gibt 2.000 S zu Hause an Kostgeld ab. Milderungsgründe liegen nicht vor.