Der Verletzung der Vorschrift nach § 103 Abs 2 KFG macht sich der Zulassungsbesitzer auch dann schuldig, wenn er zwar den Namen des Lenkers und die im Ausland befindliche Wohnstadt, nicht jedoch die genaue Anschrift in dieser Stadt, namhaft macht. Mit der bloßen Bekanntgabe einer Stadt als Wohnort, ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift desjenigen, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde, wird der Auskunftspflicht nicht entsprochen (VwGH 23.03.1983, 83/03/0049).