TE UVS Niederösterreich 1993/06/24 Senat-GF-92-086

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Die Berufungswerberin hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 600,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens

binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die nunmehrige Berufungswerberin gemäß §103 Abs2 iVm §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- verhängt, dies mit der Begründung, daß sie als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ** ***F, der Bundespolizeidirektion K über deren schriftliche Anfrage vom 1.8.1991 nicht innerhalb von zwei Wochen die entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer das bezeichnete Kraftfahrzeug am 14. April 1991 um 16.14 Uhr in K********* auf der ***autobahn (A *) Baukilometer 325,5 in Richtung K********* - Zentrum auf Höhe M********* gelenkt habe.

 

Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am 23.8.1991 am Postamt in D******-W***** hinterlegt worden war, die zweiwöchige Frist somit am 6.9.1991 ablief, die Lenkerauskunft jedoch erst am 13.9.1991 zur Post gegeben wurde. Der §103 Abs2 KFG besage aber, daß eine Lenkerauskunft im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen ist und diese den Namen und die Anschrift der Person, von welcher das Fahrzeug gelenkt wurde, zu enthalten hat. Die erteilte Lenkerauskunft habe allerdings nur den Namen J. Pierre B******** und die Adresse Toulouse enthalten. Die Adressenangabe "Toulouse" könne allerdings nicht als ausreichende Adresse im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung angesehen werden. Zu der Höhe der verhängten Strafe wurde ausgeführt, daß diese den allseitigen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen wäre.

 

Dagegen richtet sich das innerhalb offener Frist durch die ausgewiesenen Vertreter der Berufungswerberin erhobene Rechtsmittel der Berufung. Es wird darin ausgeführt, daß das Straferkenntnis im großen und ganzen nur den Vorwurf enthalte, daß die Lenkerauskunft unvollständig (hinsichtlich der Verspätung werde auf die aktenkundige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung verwiesen) erteilt worden sei, da auf dem entsprechenden Vordruck nur der Name J. Pierre B******** und die Adresse Toulouse angegeben worden wäre. Wobei die Erstbehörde diese Adressenangabe, nämlich "Toulouse" nicht als eine ausreichende Adresse ansehe.

 

Tatsache sei aber, daß es sich bei dem Genannten, Herrn B******** um den Halbbruder der Berufungswerberin handle, welcher zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung gerade übersiedelt war, weshalb ihr zu diesem Zeitpunkt seine genaue Anschrift nicht bekannt gewesen sei, sondern lediglich der Umstand, daß er in Toulouse einen Wohnsitz begründet hat. Dabei habe es sich ebenfalls nicht um einen ständigen sondern nur um einen vorübergehenden Wohnsitz gehandelt, da ihm der Bezug der endgültigen Wohnung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht möglich war, da noch verschiedene Umbauarbeiten vorzunehmen waren. Es wäre daher zum damaligen Zeitpunkt gar nicht möglich gewesen, eine präzisere Auskunft, nämlich unter Angabe des Bezirkes, der Straße oder der Hausnummer zu geben, da diese der Berufungswerberin nicht bekannt war.

 

Nunmehr sei die genaue Adresse aber bekannt und werde diese wie folgt angegeben: Avenue S******** A****** B 1, Toulouse, F-31*** Kastaniette.

 

Darüberhinaus normiere §103 Abs2 KFG, daß Auskünfte, welche der Behörde erteilt werden, diese nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, diese Auskunft zu überprüfen. Da es sich im vorliegenden Fall um eine - nach Ansicht der Behörde - unvollständige Auskunft handle, wäre es daher ihre Aufgabe gewesen, entweder die Berufungswerberin aufzufordern, die erteilte Auskunft zu präzisieren - sofern ihr dies möglich wäre -, allenfalls auch von sich aus Erhebungen zur Präzisierung dieser Auskunft, insbesondere durch Nachfrage bei den französischen Meldebehörden zu ergänzen bzw zu vervollständigen.

 

Eine Übertretung nach §103 Abs2 KFG setze überdies Wissentlichkeit voraus, was sich nach dem bisherigen Vorbringen jedoch als nicht zutreffend herausstelle. Sie sei daher sehr wohl ihrer Auskunftspflicht nachgekommen und habe - im Bereiche des ihr möglichen - die Auskünfte, die von der Behörde gefordert wurden, erteilt. Von einem bewußten Verschweigen bzw einer bewußt unrichtigen oder unvollständigen Auskunftserteilung geht der angefochtene Bescheid auch gar nicht aus, sodaß die Verhängung der Geldstrafe in Höhe von S 3.300,-- ungerechtfertigt erscheine.

 

Es werde deshalb der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das eingeleitete Strafverfahren einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Ausgehend vom Vorbringen der Berufungswerberin, sie wäre zum Zeitpunkt der Zustellung der "Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers" ortsabwesend gewesen und hätte daher diese Auskunft erst nach Rückkehr aus ihrem Urlaub erteilen können, sowie den hiezu angebotenen Beweisen geht die entscheidende Behörde zunächst davon aus, daß die vorliegende Lenkerauskunft nicht verspätet erteilt wurde.

 

Die für die Entscheidung wesentliche Frage reduziert sich somit darauf, ob die von der Berufungswerberin erteilte Auskunft, das Fahrzeug sei zum angefragten Zeitpunkt von Herrn B******** J. Pierre, geboren in Toulouse, wohnhaft in Toulouse, gelenkt worden, den Erfordernissen des §103 Abs2 KFG entspricht.

 

Gemäß §103 Abs2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Die von der Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin erteilte Auskunft kann nicht als vollständige Auskunft im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden, es ist einfach zu wenig, den Namen eines ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Toulouse anzugeben. Die Berufungswerberin hätte - wenn sie schon zum damaligen Zeitpunkt die genaue Adresse ihres Halbbruders nicht wußte - zumindest dessen vorherige Wohnadresse und sein Geburtsdatum angeben können, womit es der Behörde möglich gewesen wäre, in Überprüfung der von der Berufungswerberin gemachten Angaben durch Anfrage an die ausländische Meldebehörde, die betreffende Person und deren Wohnsitz zu ermitteln. Durch die von der Berufungswerberin erteilte unvollständige Auskunft war eine derartige Ermittlung gar nicht möglich, sodaß das diesbezügliche Berufungsvorbringen, die Behörde hätte von sich aus Erhebungen zur Präzisierung dieser Auskunft, insbesondere durch Nachfrage bei den französischen Meldebehörden anstellen sollen, gänzlich ins Leere geht. Ebenso unzutreffend ist der Hinweis in der Berufung, die Behörde hätte die Berufungswerberin auffordern sollen, die von ihr erteilte Auskunft zu präzisieren; zumal die Auskunft dem Gesetz entsprechend konkret verlangt und von der Berufungswerberin eben nicht in dieser Form fristgerecht erteilt wurde.

 

Die Berufungswerberin hat damit den objektiven Tatbestand des Ungehorsamsdeliktes nach §103 Abs2 KFG gesetzt und vermochte sie im Rechtsmittelverfahren auch nicht darzulegen, daß kein Verschulden ihrerseits vorliegt.

 

Das durch §103 Abs2 KFG geschützte Interesse ist jenes an der jederzeit und ohne unnötigen Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung gesetzt zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Eine Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 KFG weist sohin keinen geringen Unrechtsgehalt auf, weshalb die von der Erstbehörde vorgenommene Strafbemessung, es wurde ein Zehntel der gesetzlichen Höchststrafe verhängt, den persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin durchaus angemessen ist und überdies ihre bisherige Straflosigkeit als mildernd berücksichtigt. Bezüglich der Strafbemessung kann somit ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden.

 

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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