TE UVS Wien 1993/05/21 03/19/377/93

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Veröffentlicht am 21.05.1993
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Betreff

Der BW war als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers eines der Nummer nach bestimmten KFZ der GmbH nach außen Berufener mit Straferkenntnis für schuldig befunden worden, er habe es unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ in W abgestellt hat, sodaß es dort am 22.7.1992 zu einer bestimmten Uhrzeit gestanden ist. In der Berufung wandte er ein, daß er in dieser Angelegenheit in der Zwischenzeit zwei Anonymverfügungen bezahlt habe. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

Spruch

Der unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn Johann B gegen das Straferkenntis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt vom 5.2.1993, Zl Cst 8853/S/92, wegen Verwaltungübertretung gemäß §103 Abs2 KFG iVm §9 Abs1 VStG entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 700,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Aufgrund des abgeführten Ermittlungsverfahrens erging gegen den Beschuldigten ein Straferkenntnis mit folgender Tatanlastung:

"Sie haben es als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kfz W-16 der A-GmbH, nach außen Berufener, unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 7.9.1992, zugestellt am 15.9.1992, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen wer dieses Kfz in Wien, D-gasse abgestellt hat, sodaß es dort am 23.7.1992, um 11.36 Uhr gestanden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§103/2 KFG iVm §9/1 VStG."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe von 1400,-S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, verhängt.

Dagegen brachte der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein, verwies im wesentlichen auf die Bezahlung zweier Anonymverfügungen in gegenständlicher Angelegenheit und rügte die Strafbemessung.

Zu diesem Vorbringen wurde erwogen:

Gemäß §103 Abs2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer -im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umstanden des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Eine Prozeßbehauptung des Inhaltes, eine derartige Auskunft sei erteilt worden, liegt nicht vor, die Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde auch nicht sonstwie aktenkundig. Diese Fakten konnten daher der Entscheidung aufgrund des dahingehend unbedenklichen Akteninhaltes zugrundegelegt werden; die Entscheidung konnte gemäß §51e Abs2 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen.

Wegen des gegenständlichen Vorfalles wurden zwei Strafverfahren eingeleitet, zur GZ UVS-03/18/376/93 wurde das zur AZ Cst 8852/S/92 ebenfalls wegen Verwaltungsübertretung gemäß §103 Abs2 KFG geführte Verfahren seitens des unabhängigen Verwaltungssenates zur Vermeidung einer Doppelbestrafung eingestellt.

Zum konkreten Vorbringen in der Berufungsschrift wird festgehalten:

Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers kann, wie der Verwaltungsgerichtshof in einschlägiger Judikatur festgehalten hat, nicht durch dessen Einstehen für das in Verfolgung gezogene Delikt ersetzt werden. VwGH 25.9.1974, 1177/73; ZVR 1975/96. Einem derartigen Einstehen ist etwa das Bezahlen einer Anonymverfügung für das die Anfrage auslösende Delikt gleichzuhalten, welches sich somit als nicht schuldbefreiend darstellt.

Es war daher der Berufung in der Schuldfrage spruchgemäß der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Eine Herabsetzung der Strafe kam unter Berücksichtigung des angestrebten Präventionszweckes aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Gemäß §19 Abs1  VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gem Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung war mit einer Geldstrafe bis 30000,- S, im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Wochen Ersatzarrest, bedroht.

Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der raschen Ermittlung einer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden.

Wie den begleitenden Tatumständen und dem Vorbringen in der Berufungsschrift entnommen werden konnte, wurde die gegenständliche Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig begangen. Das Verschulden konnte daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Im Zuge des Verfahrens sind weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten.

Da die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben wurden, war seitens der Berufungsbehörde eine entsprechende Schätzung vorzunehmen. Es wurde daher von zumindest unterdurchschnittlichem Einkommen, Vermögenslosigkeit und dem Bestehen gesetzlicher Sorgepflichten ausgegangen.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Schlagworte
Zulassungsbesitzer, Fahrzeuglenker, Aufforderung zur Bekanntgabe, Lenkerauskunft, Übertretung zugrundeliegende, Anonymverfügung;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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