Behauptet einer von zwei Geschäftsführern einer Gesellschaft mbH, daß er eine Aufforderung zur Lenkernamhaftmachung trotz Übernahme des Zustellscheines durch einen Postbevollmächtigten in seinem großen Betrieb nie zu Gesicht bekommen hat und deshalb die Lenkerauskunft unterblieb, so kann ihn das nicht entschuldigen, da er als einer der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH seinen Kanzleibetrieb eben so organisieren muß, daß er sämtliche an ihn gerichtete, ordnungsgemäß zugestellte Postsendungen auch erhält.