RS UVS Niederösterreich 1993/06/24 Senat-GF-92-086

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Es reicht nicht aus, im Rahmen einer Lenkerauskunft lediglich einen Namen und eine im Ausland gelegene Stadt als Wohnort des angeblichen Lenkers (ohne genaue Adresse) anzugeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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