Erachtet das die Amtshandlung leitende Behördenorgan eine mündliche Lenkerauskunft für unzureichend, so ist es erforderlich, die Angaben durch entsprechende und gezielte Befragung ergänzen zu lassen, wobei in diesem Fall der Erteilung einer entsprechenden Rechtsbelehrung über Art und Umfang der Auskunftspflicht eine besondere Bedeutung zukommt.