Das Vorbringen des Berufungswerbers, das Fahrzeug wäre zum fraglichen Zeitpunkt unter Umständen von einer anderen Person unbefugt und ohne sein Wissen gelenkt worden, ist unbeachtlich, weil der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges verpflichtet ist, das Fahrzeug so abzustellen und zu verwahren, daß er seiner Pflicht, als Zulassungsbesitzer den Lenker des Kraftfahrzeuges bekanntgeben zu können, jederzeit nachkommen kann.