Durch die Mitteilung, vermutlich selbst mit dem Kraftfahrzeug gefahren zu sein, unter dem Beisatz, daß seiner Erinnerung nach das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt in Wien abgestellt war, ist der Berufungswerber nicht der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nachgekommen, sodaß der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 in objektiver Hinsicht jedenfalls erfüllt ist.