TE UVS Stmk 1993/11/23 30.2-44/93

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn F V, vertreten durch Dr. U Z, Rechtsanwalt in W, Sch-gasse 5, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 23.10.1992, GZ.: III/St- 12.282/92, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) nach durchgeführter öffentlicher, mündlicher Verhandlung vom 23.11.1993 wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 300,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG begangen zu haben.

Hiefür wurde eine Geldstrafe von S 1.500,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 150,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, es liege eine rechtsgültige Aufforderung der Zulassungsbehörde nicht vor. Das Strafamt der Bundespolizeidirektion als Zulassungsbehörde sei nicht ermächtigt, rechtsgültig einzuschreiten. Der Spruch des angefochtenen Bescheides widerspreche jedenfalls der Bestimmung des § 44a VStG, da den Verwaltungsgesetzen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bezüglich eines nicht näher definierten Schriftstückes fremd sei. Eine gesetzmäßige Lenkeranfrage hätte nur durch die Zulassungsbehörde und durch die von Herrn Polizeidirektor hiezu Ermächtigten zu erfolgen und nicht, wie im gegenständlichen Fall, durch einen Strafreferenten der Bundespolizeidirektion Graz. Des weiteren sei die verhängte Strafe auch scheinbegründet und überhöht und stehe sie in keinem Verhältnis zu der der Einleitung des Verfahrens zugrunde gelegten fraglichen Tat. Es wurde daher der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Bei der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, wie in seiner Berufung und führte ergänzend aus, daß es richtig sei, daß ihm die gegenständliche Aufforderung durch Hinterlegung am 2.6.1992 zugestellt wurde. Richtig sei auch, daß eine Auskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nicht erfolgt sei. Er sei der Meinung, daß er zu dieser Aufforderung innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Auskunft erteilen dürfe. Dem Berufungswerber sei angelastet worden, nach Ablauf der nicht genannten gesetzlichen Frist, bzw. nach Ablauf des 16.6.1992 ein Dauerdelikt zu begehen und andererseits sei die Anfrage der Behörde nicht konkretisiert, wobei das Strafamt der Bundespolizeidirektion Graz, welches offensichtlich auch die Anfrage im Akt erfüllt habe, nicht die für die Lenkeranfrage des § 103 KFG zuständige Kraftfahrbehörde sei. Demnach stehe dem Berufungswerber dem Strafamt gegenüber sogar ein Aussageverweigerungsrecht zu. Richtig sei, daß das Fahrzeug von der Bundespolizeidirektion Graz zugelassen wurde. Die Bundespolizeidirektion Graz sei bei der Zulassung des Fahrzeuges als Behörde gemäß § 136 KFG eingeschrieben. Der die Anfrage verfügende Beamte, Herr Mag. Siebenhofer, sei zwar als Strafreferent für den Polizeipräsidenten approbiert, nicht jedoch für den Herrn Polizeipräsidenten als Kraftfahrbehörde in Beiziehung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zum Anfragezeitpunkt.

Aus dem Akt wird festgestellt, daß aufgrund der Anzeige vom 30.4.1992, und der erlassenen Anonymverfügung vom 11.5.1992, der Berufungswerber mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz, Strafamt, Paulustorgasse 8, 8011 Graz vom 11.5.1992, gemäß

§ 103 Abs 2 KFG aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen G 71 WTA am 2.4.1992 von 10.30 Uhr bis 11.07 Uhr in G, R-straße 11 gelenkt hat (Delikt: Halteverbot). Diese vom Organwalter der Bundespolizeidirektion Graz, Strafamt, Herrn Mag. S, genehmigte Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung am 2.6.1992 zugestellt. Innerhalb der gesetzlichen Frist d.h., bis einschließlich 16.6.1992, wurde vom Berufungswerber keine entsprechende Auskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG erteilt.

Der Einwand des Berufungswerbers, er würde aufgrund des Spruchinhaltes des angefochtenen Bescheides ab 16.6.1992 ein Dauerdelikt begehen, ist nicht nachvollziehbar. Auf Grund der Spruchformulierung ist vielmehr klargestellt, ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 VStG zu laufen beginnt.

Auch dem weiteren Berufungsvorbringen kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

(Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers von der Bundespolizeidirektion Graz als Zulassungsbehörde entsprechend der gesetzlichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zugelassen wurde. Gemäß § 123 Abs 1 KFG ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.

Gemäß § 123 Abs 4 KFG sind die im § 103 Abs 2 angeführten Erhebungen im Sinne des § 39 Abs 2 letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Aus den getroffenen Feststellungen geht klar hervor, daß als Behörde für die vorgesehene Amtshandlung im Sinne des § 103 Abs 2 KFG, gemäß § 123 Abs 1 KFG die Bundespolizeibehörde d. h., im vorliegenden Fall die Bundespolizeidirektion Graz als zuständige Behörde eingeschritten ist.

Der Umstand, daß die gegenständliche Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG vom 11.5.1992 von einem Organ der Bundespolizeibehörde, welches - aufgrund der dort im Innenbereich geltenden Behördenstruktur - dem Strafamt angehört, approbiert wurde, kann nach Ansicht der entscheidenden Behörde keine Gesetzwidrigkeit derselben nach sich ziehen. Aus den angeführten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen läßt sich nicht ableiten, daß für eine solche Aufforderung nur die, innerhalb einer Behörde im Sinne des § 123 Abs 1 KFG eingerichtete "Kraftfahrbehörde" - gemeint wohl die Zulassungsstelle - mit den jeweiligen Organen berechtigt und zuständig wäre. Auch ist aus der Bestimmung des § 123 Abs 4 KFG keine Einschränkung der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Auskunftserteilung abzuleiten und hat der Zulassungsbesitzer auch bei anderen Erhebungsarten seiner Verpflichtung im Sinne des § 103 Abs 2 KFG nachzukommen. Gegenteiliges ist auch aus den Vollzugsbestimmungen des § 136 KFG, auf welche der Berufungswerber bei der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nicht abzuleiten.

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat erscheint somit in subjektiver und objektiver Richtung als gegeben und von diesem auch zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß nach der Bestimmung des § 19 Abs 1 VStG insbesondere die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Grundlage für die Bemessung der Strafe ist. Die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG soll bewirken, daß der im Verdacht einer straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Übertretung stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges durch die Behörde im Wege des Zulassungsbesitzers jederzeit leicht und ohne unnötige Verzögerung ermittelt werden kann. Dieser Schutzzweck ist durch das vorgeworfene Verhalten verletzt worden.

Unter Berücksichtigung dieser objektiven Kriterien muß die Strafbemessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sich die verhängte Strafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 30.000,-- ohnehin nur im unteren Strafbereich bewegt.

Es bleibt daher gemäß § 19 Abs 2 VStG noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Als erschwerend ist das Vorliegen von zahlreichen aus dem Akt ersichtlichen Vormerkungen zu werten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Milderungsgründe liegen nicht vor. Auch die aus dem Akt ersichtlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (nach den Angaben des Berufungswerbers bezieht er ein Einkommen von S 22.000,-- monatlich, hat Schulden in Höhe von etwa S 1 Mio für Anschaffung von Betriebsmittel-Computer, an Vermögen besitzt er zwei Pkw's sowie eine Garconniere und ist sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder) sind nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen, da die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe auch diesbezüglich angepaßt erscheint. Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die verhängte Strafe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen.

Auf Grund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Lenkererhebung Zuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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