Eine Ausfertigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG liegt nicht vor, wenn die schriftliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe (wird mittels EDV erstellt) nur die leserliche Beifügung von Vornamen und Titel, sowie keine leserliche Unterschrift (hier nur eine Paraphe) enthält. Der Familienname (Stempel) war vollkommen verwischt.