Begehrt die erste Instanz von einem Zulassungsbesitzer eines ausländischen Pkw (vorliegend eines deutschen Pkw) eine Lenkerauskunft und antwortet der beschuldigte Zulassungsbesitzer unverzüglich in der Richtung, daß er sich nicht mehr erinnern könne, ob er oder seine Ehefrau den Pkw gelenkt habe, da das Fahrzeug auf Reisen immer abwechselnd von beiden Eheleuten gelenkt wurde, er also "beim besten Willen nicht mehr" sagen könne, wer an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt der Reise das Fahrzeug lenkte und führte dafür auch seine Ehefrau als Zeugin, so kam der Beschuldigte seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht deshalb nach, weil er durchaus überzeugend und glaubwürdig dartat, nicht mehr zu wissen, ob er oder seine Ehefrau den in Rede stehenden Pkw zum Tatzeitpunkt gelenkt habe und sich auch die zeugenschaftlich einvernommene Ehegattin nicht mehr erinnern konnte, wer tatsächlich das Fahrzeug zum entsprechenden Zeitpunkt lenkte; so liegt es dann an der Behörde, entspringend aus der Offizialmaxime nachzuweisen, wer nun der Täter der strafbaren Handlung ist. Gelingt dies nicht - im gegenständlichen Fall war aus dem Radarfoto ein Lenker nicht erkennbar - ist mit Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen (Einstellung des Verfahrens).