RS UVS Steiermark 1993/09/09 30.11-164/93

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Rechtssatz

Verweist der Zulassungsbesitzer wegen einer Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG auf eine andere Person, muß es sich um Namen und Anschrift einer natürlichen Person (und nicht um die Bekanntgabe einer Bürgerinitiative) handeln, die die Lenkerauskunft erteilen kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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