TE UVS Niederösterreich 1993/07/26 Senat-KS-93-020

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Veröffentlicht am 26.07.1993
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, wird die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit abgeändert, als daß die Fahrzeugbezeichnung PKW-N **.**0 zu lauten hat.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §24 VStG S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Der Magistrat der Stadt xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 29.3.1993, Zl I/6-*****92, schuldig, als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen N **.**0 der Bezirkshauptmannschaft M über deren schriftliche Anfrage vom 18.12.1991 nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Kraftfahrzeug am 25.8.1991 um 07,39 Uhr in S***** am S********, auf der B *** gelenkt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§103 Abs2, 134 Abs1 KFG begangen und wurde hiefür mit Geldstraf in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) bestraft. An Verfahrenskosten wurden S 100,-- vorgeschrieben.

 

Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses mit der Begründung, der BH M schriftlich Auskunft gegeben zu haben, wobei er ausdrücklich geschrieben habe, daß seiner Erinnerung nach das KFZ Mercedes N **.**0 zur fraglichen Zeit in W abgestellt war. Aus diesem Wortlaut gehe genau hervor, daß er sich vermutlich auch geirrt haben konnte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §66 Abs4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß §24 VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

 

Da dem Berufungswerber das vollständige Kennzeichen des KFZs, hinsichtlich welchem die Lenkerauskunft verlangt worden war, mehrfach zur Kenntnis gebracht worden war, konnte der Bescheid diesbezüglich ohne weiteres Parteiengehör geändert werden.

 

Gemäß §103 Abs2 KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen - wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

Dieser Bestimmung liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann (VwGH Ev 23.3.1972, 1615/71), unabhängig davon, ob der Zulassungsbesitzer regelmäßig auch der Lenker des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges ist und ob ihm die Tragweite der Regelung einsichtig ist.

 

Aus diesem Grunde normiert der §103 Abs2 KFG 1967 als Verfassungsbestimmung, daß schon die bloße Nichterteilung der Auskunft strafbar ist.

 

Es genügt also nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr hat der Zulassungsbesitzer Namen und Anschrift des Fahrzeuglenkers oder derjenigen Person, die die Auskunft an seiner Stelle erteilen kann, mitzuteilen. Durch die Mitteilung, vermutlich selbst mit dem Kraftfahrzeug gefahren zu sein, unter dem Beisatz, daß seiner Erinnerung nach das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt in Wien abgestellt war, ist der Berufungswerber nicht der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nachgekommen, sodaß der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 in objektiver Hinsicht jedenfalls erfüllt ist.

 

Da der Berufungswerber auch nicht glaubhaft machen konnte, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist ihm diese - unabhängig von einer seinerzeitigen nicht erfolgten Stellungnahme - auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund berücksichtigt, welchem kein Erschwerungsgrund gegenübersteht. Unter Bedachtaufnahme auf die Verletzung des Interesses der Allgemeinheit an der jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, welche ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, erscheint unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens in der Höhe von S 12.000,-- monatlich und der Sorgepflichten des Beschuldigten, die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des §51e Abs2 VStG Abstand genommen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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