Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG ist dahin gerichtet, klarzustellen, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt bzw das Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat. Zum Unterschied davon bestand die Auskunftspflicht vor der 10. KFG Novelle (BGBl 106/1986, kundgemacht am 28.2.1986) darin, anzugeben, wem ein Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde. Ein Auskunftsbegehren "wem das KFZ zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Lenken überlassen wurde" entspricht daher nicht mehr der gegenwärtigen Rechtslage (VwGH vom 20.9.1989, 89/03/0089).