Schwere des Grunddeliktes (Geschwindigkeitsüberschreitung um 69 km/h) darf nicht dazu führen, daß dies als Erschwerungsgrund im Zusammenhang mit einer Bestrafung wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG gewertet wird. Entsprechende Herabsetzung der Strafhöhe. Teilweise Stattgabe.