RS UVS Oberösterreich 1993/07/29 VwSen-100795/3/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 29.07.1993
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Rechtssatz

Schwere des Grunddeliktes (Geschwindigkeitsüberschreitung um 69 km/h) darf nicht dazu führen, daß dies als Erschwerungsgrund im Zusammenhang mit einer Bestrafung wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG gewertet wird. Entsprechende Herabsetzung der Strafhöhe. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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