RS UVS Niederösterreich 1993/10/05 Senat-SB-92-041

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Veröffentlicht am 05.10.1993
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Rechtssatz

Die Nichteinhaltung der Formvorschrift der Schriftlichkeit im Falle einer schriftlichen Lenkeranfrage ist nicht mit Strafe bedroht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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