Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers kann nicht durch dessen Einstehen für das in Verfolgung gezogene Delikt ersetzt werden. Einem derartigen Einstehen ist etwa die verspätete Bezahlung einer Anonymverfügung für das die Anfrage auslösende Delikt gleichzuhalten. Diese wirkt daher nicht schuldbefreiend.