In einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG ist die Verletzung von Verfahrensanordnungen, wie z.B. die Anordnung der Bekanntgabe überprüfbarer Umstände über Existenz und Aufenthalt eines bekanntgegebenen im Ausland befindlichen Lenkers, nicht gesondert strafbar.