RS UVS Steiermark 1993/11/23 30.2-44/93

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Rechtssatz

Die Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG kann auch von einem dem Strafamt angehörigen Organ der Bundespolizeibehörde approbiert werden. So läßt sich nicht ableiten, daß für eine solche Aufforderung nur die - innerhalb einer Behörde im Sinne des § 123 Abs 1 KFG eingerichtete "Kraftfahrbehörde" (Zulassungsstelle) mit den jeweiligen Organen berechtigt und zuständig wäre, zumal die schriftliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zweifellos von der Bundespolizeibehörde stammte.

Schlagworte
Lenkererhebung Zuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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