RS UVS Kärnten 1993/10/19 KUVS-781/1/93

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Rechtssatz

Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers kann nicht durch dessen Einstehen für das in Verfolgung gezogene Delikt ersetzt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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