Rechtssatz: Macht der Beschuldigte seine LKW-Fahrer regelmäßig aufmerksam die Beladevorschriften genauestens einzuhalten und erteilt auch Dienstanweisungen in dieser Richtung, kontrolliert der Beschuldigte abgewogene Ladungen durch tägliche Einsicht in die ausgestellten Wiegezettel, sowie solche Ladungen die nicht abgewogen werden durch regelmäßige Überprüfung und fallweise auch bei der Beladung, so stellt sich diese Situation lediglich als ein Teil eines wirksamen Kontrollsystems dar, wei... mehr lesen...
Rechtssatz: Überschreitungen einzelner höchstzulässiger Achslasten eines LKWs sind zusätzlich zur Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Kraftwagenzuges nach § 101 Abs 1 lit a (hier i.V. mit § 103 Abs 1) KFG zu bestrafen. So wird bei einer Überladung der Achslasten nicht zwingend das (höchstzulässige) Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges überschritten und treten auch durch eine unrichtige Beladung der Achslasten zusätzliche Gefährdungen bzw. Belastungen der Straße auf. Sc... mehr lesen...
Rechtssatz: Verläßt sich der Lenker auf den Belader, daß die Ladung des LKW-Zuges entsprechend den Angaben im Frachtbrief verringert wird und überzeugt sich der Lenker davon nicht persönlich - zB durch Anfahren einer LKW-Waage etc - so bleibt er verwaltungsstrafrechtlich wegen Überladung verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gesetz sieht für den Fall der Überladung die Bestrafung des Lenkers, des Zulassungsbesitzers und gegebenenfalls des Beladers unabhängig von einander vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Konkretisierungsgebot ist nicht entsprochen, wenn zur vermeintlichen Tatzeit auf die Firma X kein Sattelanhänger mit dem Kennzeichen Y zugelassen war, vielmehr ein Sattelanhänger mit dem Kennzeichen Z völlig unterschiedliche technische Daten aufwies, als der in der Anzeige genannte Sattelanhänger mit dem vermeintlichen Kennzeichen Y (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten als Zulassungsbesitzer, daß die Überladung nicht prüfbar war, weil in unmittelbarer Umgebung des Beladeortes eine entsprechende Waage nicht zur Verfügung stand, bzw die Waage bei der Beladerfirma nicht funktionierte, exkulpiert insbesondere bei einer Holzladung nicht, denn der Beschuldigte ist verpflichtet entsprechende Maßnahmen zu setzen, indem er beispielsweise seine Fahrer anweist, im Zweifel entsprechend weniger zu laden und auch verpflichtet ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beladevorschriften verfolgen den Zweck, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten. Die Vorschrift über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur der Beschädigung von Straßen- und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten, sodaß die Verletzung der Bestimmung grundsätzlich einen nicht unerheblichen Unrechtsgehalt aufweist. Eine Überladung im Ausmaß von insgesamt 4.450 kg ist... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Regelung des § 102 Abs 1, 1. Satz KFG schließt auch die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des zumutbaren vorgenommenen "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, daß das Kraftfahrzeug den hier in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht. Für die vorschriftsmäßige Beladung eines Fahrzeuges haftet der Lenker auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat. Wird eine Überladu... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß es für jeden Fahrer eine Dienstanweisung, die auch aktualisiert wird, gibt, wonach es strengstens untersagt ist, den LKW zu überladen, wobei bei zweimaliger Verfehlung die Entlassung vorgenommen wird, exkulpiert nicht, wenn nicht konkret dargetan wird, ob bzw wie dieses Kontrollsystem konkret funktioniert bzw vom Beschuldigten überwacht wird, wobei man sich auf Angaben im Frachtbrief bzw auf Angaben der Auftraggeber nicht unüberprüft verlassen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Erteilung eines Auftrages an den Lenker, sich an die bestehenden Vorschriften zu halten und nicht zu überladen, reicht nicht aus, auch wenn es sich hiebei um eine strikte Dienstanweisung handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgte. Der Hinweis des Beschuldigten, er kontrolliere mehrmals wöchentlich jeden Fahrer bezüglich Ladung und Zustand des Fahrzeuges und er habe wegen derartiger Überschreitungen bereits Entl... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortung des Beschuldigten, er belehre seine Fahrer hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften regelmäßig, wobei seine Fahrer auch die strikte Anweisung haben, im Falle des Verdachtes einer Überladung sofort eine Waage anzufahren bzw sollte dies unmöglich sein, mit ihm Rücksprache zu halten, schlägt nicht durch, wenn der Beschuldigte die Einhaltung seiner Anweisungen nicht auch persönlich kontrolliert bzw andere Personen beauftragt, für die Einhaltung der Belad... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortung des Beschuldigten, er habe sich darauf verlassen, daß der Belader die Beladungsvorschriften einhalten wird, sowie daß er wegen der Zahl der LKW-Züge die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen außerstande sei und er daher seine Fahrer beauftragt hat, darauf zu achten Überladungen zu vermeiden, schlägt nicht durch, weil zum Einen die gemäß § 103 Abs 1 KFG dem Zulassungsbesitzer treffende Verantwortlichkeit hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften... mehr lesen...
Rechtssatz: Da erfahrungsgemäß gerade bei Blochholz, insbesondere aufgrund der Verschiedenheit der Feuchtigkeitsgrade, eine große Gewichtsschwankung der Ladung auftritt, darf - wenn beim Aufladen des Fahrzeuges keine Wiegemöglichkeit vorhanden ist - im Zweifel nur eine solche Menge an Holz geladen werden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Sonst könnten gerade bei Holzfuhren die Beladungsvorschriften belie... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bedienungsanleitungsgemäße Abwaage mit geeichten Wiegeplatten im nahezu ebenen Gelände durch geschulte Beamte macht vollen Beweis über das Ausmaß des geladenen Ladegutes. Der Hinweis, daß ein Mehrgefälle am Wiegeplatz von mehr als 5 % Auswirkungen auf das Meßergebnis hätte, exculpiert nicht, da für einen derartigen Fall ohnehin ein geringeres Gewicht angezeigt wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist eine Abwiegemöglichkeit vor Ort (vorliegend Ladung von Blochholz im Wald) nicht vorhanden, so hat der Beschuldigte seinen Lkw-Lenker zu belehren, welche Erfahrungswerte hinsichtlich des Gewichtes des von ihm aufzunehmenden Ladegutes und hinsichtlich der Gewichtsunterschiede bei verschiedenen Zustandsformen des betreffenden Ladegutes in Rechnung zu stellen sind, sofern solches Gut ungewogen aufgeladen wird. Dabei ist bei Ladungen mit hohen Gewichtsschwankungen - zB aufgrund ... mehr lesen...
Rechtssatz: Verläßt sich die Beschuldigte hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften im wesentlichen auf ihren Fahrer und bestand ihre Kontrolltätigkeit unter anderem darin, daß sie ihre Fahrer von Zeit zu Zeit darauf hinwies, die Beladevorschriften einzuhalten, kontrollierte sie fallweise auch die Fahrzeuge bezüglich allfälliger Überladungen am Firmenstandort, wobei in der Firma nunmehr eine LKW-Waage zur Verfügung steht, so handelt es sich dabei um kein entsprechendes innerbetrie... mehr lesen...
Rechtssatz: Es trifft auch den Belader eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, jedoch wird der Lenker des Kraftfahrzeuges dadurch der ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges nicht enthoben. Für die vorschriftsmäßige Beladung eines Fahrzeuges haftet der Lenker auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat. Dies insbesondere dann, wenn der Lenker eine Einflußnahme auf die Beladung des Fahrzeuges hat und eine Überprüfung der Ladung mögli... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom ** S******** 199*, Zl 3-****-9*, erkannte die Bezirkshauptmannschaft N den Rechtsmittelwerber für schuldig, als nach außen zur Vertretung berufenes Organ der Firma S P und Co, dem Zulassungsbesitzer, in G********, W***** Straße ***, dem dauernden Standort des Fahrzeuges, nicht dafür gesorgt zu haben, daß der LKW mit dem behördlichen Kennzeichen N ***.***, am ** J*** 199*, um *** Uhr, auf der B*****straße **, nächst dem Straßenkilometer **,*, im Gemeindegebiet vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Betriebsvereinbarung, wonach der Lenker "für etwaige Mehrtonnagen an der Ladung selbst verantwortlich ist", ist keine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten, wenn die entsprechenden Anordnungsbefugnisse nicht übertragen wurden. mehr lesen...
Rechtssatz: Belehrt der Beschuldigte seine Fahrer hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften regelmäßig, wird diesen auch ein entsprechendes Merkblatt sowie eine Gewichtstabelle zur Verfügung gestellt und an den Bordwänden der Fahrzeuge entsprechende Markierungen angebracht, wird im Falle einer festgestellten Überladung der betreffende Lenker ermahnt und ihm auch entsprechende Sanktionen (Auflösung des Dienstverhältnisses) angedroht, so exkulpiert dies von der verwaltungsstrafrecht... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein CMR-Frachtbrief, wonach ausgewiesen wird, daß tatsächlich nicht eine Überladung hätte zustande kommen dürfen, kann nicht zur Entlastung des Lenkers dienen, wenn er selbst den Verdacht der Überladung hat, da die Verpflichtung des § 102 Abs 1 KFG auch die Verpflichtung einschließt, daß die Inbetriebnahme und das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen sind, wenn das "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, daß das Kfz den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprich... mehr lesen...
Rechtssatz: Belehrt der Beschuldigte seine Fahrer zwar über die Einhaltung der Beladevorschriften und droht auch mit nicht näher bezeichneten Konsequenzen, so ist von einem entsprechenden Kontrollsystem im Betrieb nicht auszugehen, wenn der Beschuldigte die Einhaltung seiner Anweisungen persönlich nicht kontrolliert bzw er dafür nicht eine andere Person beauftragt für die Einhaltung der Beladevorschriften Sorge zu tragen. Bei der Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des § 101 Abs 1 lit a... mehr lesen...
Rechtssatz: Verläßt sich der beschuldigte Zulassungsbesitzer im Bereich der Beladung nur auf die Angaben des Auftraggebers und kontrolliert er die Beladungsvorschriften im Anschluß an die Fahrt lediglich durch Einsichtnahme in den Frachtbrief und werden weitergehende Kontrollmaßnahmen nicht einmal behauptet, ist er bei Überladung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wobei jedoch bei Überladung des Zugfahrzeuges und des Anhängers nur ein Delikt vorliegt (VwGH vom 18.12.1991, 91/03/0238... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG belastet der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Eine solche Glaubhaftmachung ist dann nicht gelungen, wenn der Beschuldigte nicht einmal behauptet, daß er hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften seinen Fahrer in irgendeiner Weise belehrt hat, er die Tätigkeit sein... mehr lesen...
Rechtssatz: Der alleinige Hinweis des Beschuldigten, er habe in den Frachtbrief Einsicht genommen und sich daher ausreichend über die Beladung des Fahrzeuges in Kenntnis gesetzt, exkulpiert vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nicht, da die bloße Einsichtnahme in den Frachtbrief nicht als Maßnahme zu beurteilen ist, um eine dem Gesetz entsprechende Kontrollmaßnahme hinsichtlich der Beladung glaubhaft zu machen. Der Beschuldigte ist verpflichtet sein Fahrzeug abzuwiegen bzw hat er in Erm... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gesetzgeber wollte in § 101 Abs 1 lit a idF der 13. KFG Novelle BGBl 458/1990 der Praxis, daß Kraftwagenzüge in der Regel als Einheit verwogen werden, Rechnung tragen und hat deswegen ausdrücklich festgehalten, daß die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden dürfe. Dies bedeutet aber, daß bei einer festgestellten Überladung eines Kraftwagenzuges (Kraftwagen mit Anhänger) nur eine Übertretung n... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Überladung von 12.050 kg - hohe Gewichtsüberschreitungen wirken sich negativ auf das Fahrverhalten aus und können das Interesse an der Verkehrssicherheit erheblich schädigen - und keinem Vorliegen von Milderungsgründen und einem nicht feststellbaren Einkommen des Beschuldigten, ist eine Geldstrafe von öS 15.000,-- angemessen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Betriebsumfang - vorliegend acht bis neun LKW-Züge und zirka zehn Kraftfahrer, von denen einige schon 25 Jahre beim Beschuldigten beschäftigt sind - der es dem Zulassungsbesitzer nicht mehr ermöglicht, persönlich sämtlichen Überwachungsaufgaben nachzukommen, hat er ein ausreichendes dichtes und zugänglich organisiertes Netz von Aufsichtsorganen einzurichten und zu überwachen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis der Beschuldigten, sie kann zwar nicht mit jedem LKW-Fahrer mitfahren und die Einhaltung der Vorschriften kontrollieren, jedoch aber ein Kontrollsystem derart eingerichtet hat, daß sie sämtliche Fahrer beauftragt hat, dafür Sorge zu tragen, daß die diesbezüglichen Bestimmungen eingehalten werden, kann nicht exkulpieren, da dies nur ein Teil eines funktionierenden Kontrollsystems ist. Ein weiterer Teil ist eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen auf ihre Befo... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Lenker von einem LKW-Zug vom Zulassungsbesitzer wegen Überladung weder angewiesen das Ladegut einer Abwaage zu unterziehen, noch über die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften beleehrt, noch durch den Zulassungsbesitzer einer Kontrolle unterzogen, so hat der beschuldigte Zulassungbesitzer nicht die vom Gesetz auferlegte Vorsorgemaßnahme zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen gesetzt, sodaß er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. mehr lesen...