Herr R G, vertreten durch Dr. K L, Rechtsanwalt in **** N**********, T*******
Straße **, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom **
S******** 199*, Zl 3-****-9*, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz
1967 - KFG, fristgerecht Berufung erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat durch
das Mitglied
Mag K über diese Berufung wie folgt entschieden
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991, BGBl Nr 51 - AVG, keine Folge gegeben. Der Spruch des erst erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird jedoch insofern ergänzt, als der Übertretungsnorm § 103 Abs 1 Ziff 1 KFG nachfolgendes angefügt wird in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit a KFG.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes
1991, BGBl Nr 52 - VStG, S 600,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens
erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit dem Straferkenntnis vom ** S******** 199*, Zl 3-****-9*, erkannte die Bezirkshauptmannschaft N den Rechtsmittelwerber für schuldig, als nach außen zur Vertretung berufenes Organ der Firma S P und Co, dem Zulassungsbesitzer, in
G********, W***** Straße ***, dem dauernden Standort des Fahrzeuges, nicht dafür
gesorgt zu haben, daß der LKW mit dem behördlichen Kennzeichen N ***.***, am **
J*** 199*, um *** Uhr, auf der B*****straße **, nächst dem Straßenkilometer
**,*, im Gemeindegebiet von S**********, in Fahrtrichtung
S**********,
ordnungsgemäß beladen war.
Das von E M gelenkte Fahrzeug hat nämlich zu diesem Zeitpunkt nicht den § 101 Abs 1 lit a KFG entsprochen, da durch die Beladung des Fahrzeuges das
höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten worden ist.
Gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz
deswegen eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 72 Stunden.
Den Beitrag für die Kosten des Strafverfahrens erster Instanz setzte
die Behörde
gemäß § 64 Abs 2 VStG in Höhe von S 300,-- fest.
Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung.
Als Berufungsgründe wendet der Rechtsmittelwerber ein, er habe mit den LKWLenker
seines Unternehmens eine Betriebsvereinbarung geschlossen, wonach die Lenker
bestätigen, die Verantwortung für Überladungen zu übernehmen.
Außerdem habe er wiederholt mündlich und in gewissen Abständen auch schriftlich,
die Lenker auf ihre Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen
des KFG
aufmerksam gemacht.
Im übrigen wäre es ihm nicht möglich weder beim Be- noch beim
Entladen jedes
seiner Fahrzeuge dabeizusein.
Ferner handle es sich bei dem gegenständlichen Lenker um einen verläßlichen,
gewissenhaften Mitarbeiter von dem er erwarten könne, daß sich
dieser seinen
Belehrungen gemäß verhalte.
Zum Beweis seines Vorbringens ersuche er um die Einvernahme des Zeugen E M und
beantrage den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß das Strafverfahren eingestellt werde, in eventu die Strafhöhe schuldund
tatangemessen herabzusetzen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat dazu
rechtlich
erwogen:
Das Berufungsvorbringen des Beschuldigten ist ausschließlich auf eine unrichtige
rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit des
Beschuldigten für die nachgewiesene Überladung eines seiner Fahrzeuge gerichtet.
Mangels ausdrücklichen Antrages auf Durchführung einer öffentlich mündlichen
Verhandlung konnte daher gemäß § 51 e Abs 2 VStG von der Anberaumung einer
öffentlich mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Gemäß § 103 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und den, aufgrund dieses Bundesgesetzes
erlassenen
Verordnungen entspricht.
Eine dieser Vorschriften des KFG ist im § 101 Abs 1 lit a KFG normiert. Dort
heißt es, die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige
Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten sowie die Summe der höchsten
zulässigen Gesamtgewichte eines Fahrzeuges mit Anhänger durch die Beladung nicht
überschritten werden.
Diese gesetzlich aufgetragene Sorgfaltspflicht kann laut herrschender Judikatur
nicht schlichtweg delegiert werden (VwGH 15. November 1976, ZvR 1977/293).
Gemäß § 9 Abs 2 und Abs 3 VStG ist die zur Verantwortung nach außen berufene
Person berechtigt, einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen,
der seine
Pflicht gemäß § 101 Abs 1 lit a KFG wahrnimmt.
Hiezu bedarf es entsprechend dem § 9 Abs 4 VStG bestimmter formeller Voraussetzungen. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit dem Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann und diese ihrer
Bestellung nachweislich zugestimmt hat, wobei der für den ihrer Verantwortung
unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende
Anordnungsbefugnis
zuzuweisen ist.
Zum Beweis dessen, daß die Verantwortung hinsichtlich der eigenen Beladungsvorgänge auf den jeweiligen Lenker übertragen worden ist, legte der Beschuldigte eine Betriebsvereinbarung vom 5. April 1993 vor.
Die da lautet:
G******** G********, am **199*
Betr.: Betriebsvereinbarung
Herr E M, geb. **** 19**, wohnhaft in St E*****, S********str **, nimmt zur Kenntnis, daß er für etwaige Mehrtonagen an der Ladung selbst
verantwortlich
ist.
E M e.h.
Vorliegende Betriebsanweisung ist keine rechtswirksame Bestellung zum
verantwortlich Beauftragten.
Wesensmerkmal einer Bestellung zum verantwortlich Beauftragten ist die
Übertragung entsprechender Anordnungsbefugnisse. Wie oben vollinhaltlich
wiedergegebenen Betriebsvereinbarung zu entnehmen ist, obliegt dem vermeintlichen Verantwortlichen keinerlei Anordnungsbefugnisse im Unternehmen.
Mit der hier vorgelegten Betriebsvereinbarung soll letztlich nur die strafrechtliche Verantwortung für Mehrtonagen, die vom Lenker herbeigeführt
worden sind, übertragen werden.
Eine derartige Übertragungsmöglichkeit sieht jedoch der Gesetzgeber
nicht vor.
Zumal aus vorgenannten Erwägungen die vorgelegte Betriebsvereinbarung keine
Bestellung von E M zum verantwortlichen Beauftragten darstellt,
haftet der zur Vertretung nach außen Berufene wie bisher.
Des weiteren handelt es sich bei der vorgelegten Betriebsanweisung keinesfalls
um die Erteilung einer schriftlichen Dienstanweisung, die Kraftfahrer mögen die Bestimmungen des KFG einhalten.
Aus dem dreizeiligen Schreiben ergibt sich vielmehr, daß sich das nach außen
berufene Organ der Firma Bauunternehmen S P mit der Unterfertigung dieses
Schreibens durch E M seiner vom Gesetz aufgetragenen Verpflichtung zur
Einhaltung der Beladungsvorschriften zu entziehen suchte, indem er
die
Verantwortung dem Lenker zu übertragen versucht.
Keinesfalls ist damit der Auftrag verbunden, gesetzmäßig bei der Beladung der LKWs vorzugehen.
Resümierend hat daher das nach außen berufene Organ der Firma S P und Co seine
Verpflichtung gemäß § 103 Abs 1 KFG nicht rechtswirksam an einen verantwortlichen Beauftragten übertragen und zudem keine Dienstanweisung
getroffen, die geeignet wäre, ihn der Verpflichtung gemäß § 103 Abs 1 KFG zu
exkulpieren.
Vielmehr hat sich der Rechtsmittelwerber schuldig gemacht, als Verantwortlicher
des Zulassungsbesitzers keine entsprechenden Kontroll- und Überwachungstätigkeiten durchgeführt zu haben, um eben Überladungen im Sinne der Anschuldigung zu verhindern.
Zur subjektiven Tatseite ist weiters festzustellen, dem Beschuldigten ist, als
einen mit den natürlichen Werten verbundenen Menschen, trotz seines Unvermögens
bei allen Beladungsvorgängen von LKWs persönlich dabei zu sein,
zumutbar, daß er
seine Kontroll- und Überwachungspflicht nachkommt.
In Kenntnis der geltenden Rechtslage hat dieser daher durch das Fehlen einer
entsprechenden Handhabe eine Überladung ernstlich für möglich müssen und somit
auch subjektiv die angeschuldigte Tat zu verantworten.
Von der Durchführung der beantragten Vernehmung konnte Abstand genommen werden,
da zum einen der Inhalt der Betriebsvereinbarung nicht zweifelhaft war und zum
anderen das Beweisthema nicht geeignet die Schuldlosigkeit des Rechtsmittelwerbers darzutun.
Zu der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG hat die erkennende Behörde
befunden:
Der 33jährige, ledige Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorgenommen. Der Strafbemessung werden daher unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse, dh ein monatliches Nettoeinkommen
von unter S **000,-- und kein Vermögen zugrunde gelegt.
Der Berufungswerber ist seiner gesetzliche auferlegten Pflicht gemäß § 103 Abs 1
Ziff 1 KFG in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit a KFG nicht nachgekommen.
Er hat damit in Kauf genommen, daß durch die Überladung des Fahrzeuges eine
erhöhte Gefährdung der Straßenbenützer durch das geänderte Bremsverhalten des Fahrzeuges und damit ein überhöhtes Unfallsrisiko besteht.
Darüber hinaus wird durch das Überladen eines Fahrzeuges eine ungleich höhere
Belastung der Wege herbeigeführt, sodaß letztlich die Allgemeinheit dadurch zu
Schaden kommt, als diese einerseits schlechte Straßen vorfindet - rasches
Entstehen von Fahrrinnen mit einer damit verbundenen erhöhten Aquaplaninggefahr
bei Regen - und andererseits durch die in kürzeren Abständen erforderliche
Sanierung der Straßen vermehrt zu Abgabenleistungen herangezogen wird.
Es ist daher geboten in aller Strenge derartige Vergehen zu ahnden.
Das Verschulden des Rechtsmittelwerbers ist in Ansehung dessen, daß dieser
offensichtlich über die geltende Rechtslage sehr gut informiert ist und dennoch
keine glaubwürdigen Maßnahmen zur Verhinderung der Überladung
getroffen hat, als
schwerwiegend zu beurteilen.
Außerdem lassen die laufenden Wiederholungen des Deliktes darauf schließen, daß
die bisher ausgesprochenen Strafaussprüche nicht geeignet waren, den Beschuldigten von der Begehung dieser Straftat abzuhalten und entsprechende
Vorkehrungen zu treffen.
Wenn der Berufungswerber sein Verschulden dadurch zu entkräften versucht, daß er
behauptet, den Kraftfahrern mittels mündlicher Anweisung die Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften aufgetragen zu haben, so verkennt der Beschuldigte,
daß dieser Äußerung keine Glaubwürdigkeit beizumessen ist.
Arbeiter und Angestellte des Betriebes stehen in einem Arbeitsverhältnis zu der
von ihm vertretenen Firma und haben als solche den Anordnungen ihres Arbeitgebers Folge zu leisten.
Es ist daher aus den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht damit zu rechnen,
daß diese durch Nichtbefolgung von Weisungen seitens des Arbeitgebers den Verlust des Arbeitsplatzes riskieren, ohne persönliche Vorteile zu gewinnen.
Vielmehr liegt der Verdacht nahe, daß das Gewinnstreben des Arbeitgebers
derartige Übertretungen direkt oder indirekt fördert.
Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft N ergab, daß der
Beschuldigte vielfach verwaltungsstrafbehördlich vorbestraft ist.
Einschlägige rechtskräftige Vormerkungen liegen zu
Zl 3-****-9* vom ** A**** 199*; Zl 3-*****-9* vom F**** 199*; Zl
3-****-9* vom
F***** 199*; Zl 3-****-9* vom F***** 199*; Zl 3-****-9* vom F*****
199*;
Zl 3-****-9* vom A*** 199*; Zl 3-****-9* vom A*** 199* und Zl
3-*****-9* vom
**. D******* 199* auf.
Als mildernd war bei der Strafbemessung folglich kein Umstand als erschwerend
demgegenüber acht einschlägige Vorstrafen zu werten.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungsgründe ist die von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz festgesetzte Geldstrafe bei einem
Strafrahmen gemäß § 134 Abs 1 KFG von bis zu S 30.000,-- gerade noch als schuld- und tatangemessen anzusehen, um den Täter und Dritte zukünftig von
der Begehung
dieser Straftat abzuhalten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs 2 VStG, wonach als Beitrag zu
den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe
obligatorisch
festzusetzen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Ergänzung der rechtlichen Beurteilung im Spruch des Straferkenntnisses war
im Sinne der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen.
Hienach ist die Bestimmung des § 103 Abs 1 Ziff 1 KFG alleine keine verletzte
Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a Ziff 2 VStG; es ist vielmehr
erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses anzuführen, welche bestimmte
Vorschrift des KFG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
im Einzelfall verletzt wurde (VwGH vom 22. Jänner 1988, 87/18/0057).
Zumal aufgrund der im Spruch des Straferkenntnisses und in sämtlichen
Verfolgungshandlungen Tatumschreibung eine rechtsgültige, umfassende Verfolgungshandlung vorliegt, war im Sinne des § 66 Abs 4 letzter Satz AVG eine Abänderung des angefochtenen Bescheides zulässig.