RS UVS Kärnten 1994/12/20 KUVS-1137/8/94

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Rechtssatz

Die bedienungsanleitungsgemäße Abwaage mit geeichten Wiegeplatten im nahezu ebenen Gelände durch geschulte Beamte macht vollen Beweis über das Ausmaß des geladenen Ladegutes. Der Hinweis, daß ein Mehrgefälle am Wiegeplatz von mehr als 5 % Auswirkungen auf das Meßergebnis hätte, exculpiert nicht, da für einen derartigen Fall ohnehin ein geringeres Gewicht angezeigt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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