RS UVS Kärnten 1995/02/16 KUVS-107/1/95

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Veröffentlicht am 16.02.1995
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Rechtssatz

Die Beladevorschriften verfolgen den Zweck, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten. Die Vorschrift über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur der Beschädigung von Straßen- und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten, sodaß die Verletzung der Bestimmung grundsätzlich einen nicht unerheblichen Unrechtsgehalt aufweist. Eine Überladung im Ausmaß von insgesamt 4.450 kg ist nicht als unerheblich zu bezeichnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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