Rechtssatz: Die Überprüfung der Ladung eines fertig beladenen Fahrzeuges bei Abholung durch den Lenker ist diesem - insbesondere, wenn bereits ein Zollverschluß angebracht ist - nicht zumutbar. Hier liegt ein Fall des § 101 Abs 1a KFG vor. In solchen Fällen trifft die Verantwortlichkeit den Zulassungsbesitzer und/oder den Verlader. Dies insbesondere dann, wenn der Lenker auf die Beladung keinen Einfluß hatte, das Ladegewicht aufgrund des Frachtbriefes und Einblick in die Zollpapiere sowie ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Verstoß gegen § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Es obliegt daher der Rechtsmittelwerberin, wollte sie einen Schuldspruch für die außer Streit stehende Überladung des auf sie zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges hintanhalten, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. "Glaubhaft machen" bedeutet, daß der Täter Umstände anzuführen vermag, die bei der Behörde Zweifel wecken, ob ihm tatsäc... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Übertretung der Bestimmung der § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Will der Berufungswerber den Schuldspruch hintanhalten, liegt es an ihm sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. "Glaubhaft machen" bedeutet, daß der Täter Umstände anzuführen vermag, die bei der Behörde Zweifel erwecken, ob ihm tatsächlich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine Überladung von 7.080 kg ist bereits optisch (größere Ausbucht... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein mit schweren Transporten befaßter Kraftfahrer ist verpflichtet und es ist ihm dies auch zumutbar - um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden - sich die hiefür erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, bzw sich hiezu der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen. Falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, ist im Zweifel nur eine Menge zu laden, die auch unter der Annahme des höchsten Gewichtes das ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 103 Abs 1 (hier iVm § 101 Abs 1) KFG 1967 ist seinem Inhalt nach ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei derartigen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit zu beweisen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweise des Gegenteils durch den Beschuldigten. Nur die bloße hin un... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 101 Abs 1 lit a KFG in der Fassung der 13. KFG-Novelle stellte eine Überladung von Kraftwagen und Anhängern nur mehr ein einziges Delikt dar, das auch nur einmal mit Strafe bedroht ist. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0078. Rechtssatz: Berufung: Liegen mehrere Delikte vor, sind auch mehrere Strafen zu verhängen; wird nur eine Strafe verhängt, verstößt die Behörde gegen das im § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip. Stattgebung. § 22 VStG normiert das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist festzuhalten, daß... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Sie zur Zl xx das Straferkenntnis vom 12. September 1991 erlassen. Es wurde Ihnen darin zur Last gelegt, Sie hätten am 12. Juni 1991 um 09,55 Uhr im Gebiet von xx auf der xx bei km xx, Fahrtrichtung xx, den LKW-Zug xx, xx gelenkt, wobei durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges um 12.120 kg und das des gezogenen Anhängers um 6.480 kg überschritten worden sei. Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft gemäß §102 Ab... mehr lesen...
Rechtssatz: Höchstzulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges um 12.120 kg und des gezogenen Anhängers um 6.480 kg überschritten. Strafen: S 10.000,-- (10 Tage) und S 6.000,-- (6 Tage). Durch erhebliche Überladung wurde die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt (Fahrverhalten). Es war die Gefahr gegeben, daß Verkehrsflächen beschädigt werden. Unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse (S 16.000,-- bis S 20.000,-- monatliches Einkommen inkl Familienbeihilfen, für Gattin und... mehr lesen...