RS UVS Salzburg 1994/02/02 7/136/2-94

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Veröffentlicht am 02.02.1994
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Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte in § 101 Abs 1 lit a idF der 13. KFG Novelle BGBl 458/1990 der Praxis, daß Kraftwagenzüge in der Regel als Einheit

verwogen werden, Rechnung tragen und hat deswegen ausdrücklich festgehalten, daß die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten

werden dürfe. Dies bedeutet aber, daß bei einer festgestellten Überladung eines Kraftwagenzuges (Kraftwagen mit Anhänger) nur eine Übertretung nach § 101 Abs 1 lit a letzter Fall KFG vorgeworfen werden kann. Im anderen Fall könnte nämlich eine Dreifachbestrafung (Bestrafung wegen Überladung des Zugfahrzeuges, sowie Überladung des Anhängers und schließlich Überladung des Zugfahrzeuges mit Anhänger) resultieren. Eine solche Absicht des Gesetzgebers der 13. KFG-Novelle

ist aber nicht ableitbar.

Schlagworte
Kraftwagenzug; Überladung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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