RS UVS Kärnten 1995/01/19 KUVS-1462/1/94

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Rechtssatz

Die bloße Erteilung eines Auftrages an den Lenker, sich an die bestehenden Vorschriften zu halten und nicht zu überladen, reicht nicht aus, auch wenn es sich hiebei um eine strikte Dienstanweisung handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgte. Der Hinweis des Beschuldigten, er kontrolliere mehrmals wöchentlich jeden Fahrer bezüglich Ladung und Zustand des Fahrzeuges und er habe wegen derartiger Überschreitungen bereits Entlassungen durchgeführt, so reicht dies nicht aus, um ein wirksames Kontrollsystem darzutun. Der Beschuldigte hat nicht nur das Existieren eines Kontrollsystems in generell abstrakter Form glaubhaft zu machen, sondern er muß auch dartun, wie dieses Kontrollsystem bei ihm konkret funktioniert bzw von ihm überwacht wird, wobei klarzustellen ist, ob die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen zur Einhaltung der Beladungsvorschriften auch an die jeweils untergeordneten Ebenen gelangen. Der Hinweis des Beschuldigten, wöchentlich zu kontrollieren, reicht insbesondere dann nicht aus, wenn Aufzeichnungen darüber, wie der Berufungswerber diese Kontrollen selbst durchgeführt hat, nicht vorgelegt wurden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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