Überschreitungen einzelner höchstzulässiger Achslasten eines LKWs sind zusätzlich zur Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Kraftwagenzuges nach § 101 Abs 1 lit a (hier i.V. mit § 103 Abs 1) KFG zu bestrafen. So wird bei einer Überladung der Achslasten nicht zwingend das (höchstzulässige) Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges überschritten und treten auch durch eine unrichtige Beladung der Achslasten zusätzliche Gefährdungen bzw. Belastungen der Straße auf.