RS UVS Kärnten 1994/05/16 KUVS-1773/1/93

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Veröffentlicht am 16.05.1994
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Rechtssatz

Belehrt der Beschuldigte seine Fahrer zwar über die Einhaltung der Beladevorschriften und droht auch mit nicht näher bezeichneten Konsequenzen, so ist von einem entsprechenden Kontrollsystem im Betrieb nicht auszugehen, wenn der Beschuldigte die Einhaltung seiner Anweisungen persönlich nicht kontrolliert bzw er dafür nicht eine andere Person beauftragt für die Einhaltung der Beladevorschriften Sorge zu tragen. Bei der Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG kommt es auf das Ausmaß der Überladung nicht an (VwGH vom 17.2.1988, Zahl: 87/03/0167).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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