Rechtssatz: Wird von der Firmenleitung vorgeschrieben, daß in der Raffinerie 30.000 Liter pro LKW mit Anhänger, also pro Einheit zu laden sind, erhält der Fahrer nach Beendigung des Beladungsvorganges einen Computerausdruck auf welchem die Liter plus dem Gewicht in Bezug auf die Temperatur ausgedruckt sind und kommt es nach Überschreiten einer gewissen Temperatur zu einer Überladung - ein Abladen an Ort und Stelle ist nicht möglich - so kann dieser Sachverhalt nicht exkulpieren, weil der B... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Zulassungsbesitzer selbst nicht in der Lage ist dafür zu sorgen, daß seine Fahrzeuge den Vorschriften entsprechen, so hat er dafür andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung der Vorschriften Sorge zu tragen haben; hat er dies getan, so trifft ihn allerdings nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei der Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erf... mehr lesen...
Rechtssatz: Von einem aus der Zeit vor der Begehung einer Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung der zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises genügt nicht die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 10.3.1992, 15.30 Uhr Ort: Wien 23, A 23 Tatbeschreibung Sie haben als Anordnungsbefugter nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des am 10.3.1992, um 15.30 Uhr, von Erwin P in Wien 23, auf der A 23, gelenkten LKW's, Probefahrtkennzeichen LF der Vorschrift des §101 Abs1 lita KFG 1967 entspricht, da das höchste zulässige Gesamtgewicht um 1450 kg überschritten wurde... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Heranziehung einer Person als "Anordnungsbefugten", der nach der Rechtsprechung eine unmittelbar mit dem Beladungsvorgang befaßte Person ist, kommt nur dann in Betracht, wenn diese vom Zulassungsbesitzer verschieden ist. Schlagworte Gesamtgewicht, höchtszulässiges; Ladung; Belader; Zulassungsbesitzer; Anordnungsbefugter; Verantwortlicher; Geschäftsführer, handelsrechtlicher mehr lesen...
Der Anzeige des Gendarmerieposten L********* vom 23. Oktober 1991, GZ P ****/91/Lö, ist zu entnehmen, daß Herr J**** S****** am 21. Oktober 1991 um 13,55 Uhr den LKW Kz N ****** auf der B** bei Strkm 25,0 im Gemeindegebiet von L********* in Richtung F******* gelenkt hat, wobei das höchstzulässige Gesamtgewicht von 16.000 kg um insgesamt 7.260 kg überladen wurde. Das tatsächliche Gesamtgewicht hat 23.260 kg (Bitumen) betragen. Als Zulassungsbesitzer ist Herr J***** S******, **** K**********... mehr lesen...
In dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 16. Oktober 1992, Zl St ****/92, wurde P*** R********* für schuldig befunden, als Lenker ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ** *6 DH und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ** **3 H, in Betrieb genommen zu haben, ohne sich davon zu überzeugen, daß dieses den gesetzlichen Vorschriften entspricht, weshalb auch bei der am 4. September 1992, um 10,50 Uhr, in W****... mehr lesen...
Rechtssatz: Schon bei einer zehnprozentigen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes liegt eine wesentliche Überladung vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker haftet für eine vorschriftswidrige Beladung des Fahrzeuges auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat. Der Lenker bleibt nur straffrei, wenn er beweist, daß es ihm trotz einer vor Fahrtantritt durchgeführten und auch zumutbaren Kontrolle nicht möglich gewesen ist, die Überladung zu verhindern. Da am Ort der Beladung diese sogar gewogen wurde, wäre es für den Lenker ein Leichtes gewesen, die Überladung zu erkennen. Darüberhinaus ist auszuführen, daß si... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Wesen eines wirksamen Kontrollsystems, zur Verhinderung von Überladungen, liegt in der Überwachung der angewiesenen Personen, auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Pflichten sowie der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung hin. Der Umstand, daß der Zulassungsbesitzer seine LKW-Fahrer ständig dazu anhält, nicht zu überladen und auf Brückenwaagen zu fahren, vermag nicht zu entlasten, da die bloße Erteilung von Weisungen hiezu nicht ausreicht. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beladevorschriften verfolgen den Zweck, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten. Die Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur der Beschädigung von Straßen- und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten, sodaß die Verletzung dieser Bestimmungen ein hoher Schuldvorwurf begleitet. Dabei ist bei einem Sattelkraftfahrzeug mit Tankaufbau, also ein Fahrzeug e... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis, Zl 3-****-91, vom 18.5.1992, wurde über Herrn Christian S*********** gemäß §§102 Abs1, 101 Abs1 lita iVm §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angenommen, daß er als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen W ***.**7 und dem von diesem LKW gezogenen Anhänger mit dem Kennzeichen W *****T, am 26.6.1991 um 14,40 Uhr, im Ortsgebiet von D****** W*****... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ermittlung des Ladevolumens und die Multiplikation mit einem pro Kubikmeter festgesetzten Durchschnittsgewicht ist zur Feststellung einer Überladung geeignet und kann durch Gendarmerieorgane ohne Beiziehung eines Amtssachverständigen erfolgen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-****-91, vom 3. April 1992, wurde über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 14.05.1991 um 10.15 Uhr, im Ortsgebiet von M***************, auf der Landeshauptstraße * nächst dem Haus Nr 10, der LKW mit dem Kennzeichen W-... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden die LKW-Fahrer beauftragt, dafür Sorge zu tragen, daß die Beladevorschriften eingehalten werden bzw eine schriftliche Dienstanweisung, welche allen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, herausgegeben und gleichzeitig für den Fall der Nichtbeachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen als Sanktion die Kündigung angedroht wird, so reicht dies als Entschuldigung dann nicht, wenn zu diesem Kontrollsystem nicht zusätzlich eine wirksame Kontrolle der Weisungen auf ihre B... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-****-91, vom 18. Mai 1992, wurde über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 26.06.1991 um 14,40 Uhr, im Ortsgebiet von D****** ******, auf der Landeshauptstraße * nächst der Kreuzung mit der Bundesstraße *, der LKW mi... mehr lesen...
Rechtssatz: Strafbarkeit gegeben, wenn vor Fahrtantritt keine Möglichkeit zum Wiegen der Ladung bestanden hat, sich aus den Frachtpapieren aber das Frachtgewicht ergab und damit das zulässige Gesamtgewicht vom Berufungswerber als Berufskraftfahrer leicht zu errechnen gewesen wäre. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 2.000 S bei einer Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes um 2 Tonnen. Abweisung. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-****-91, vom 18. Mai 1992, wurde über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 18.07.1991 um 13.45 Uhr, im Ortsgebiet von L*********** ** ********* auf der LH * in Fahrtrichtung R*******, der LKW mit dem Kennzeichen **-*... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-*****-91, vom 3. April 1992, wurden über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: zweimal 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 08.11.1991 um 06,35 Uhr, im Ortsgebiet von L***** auf der LH * nächst dem Haus Wienerstraße 4, das Zugfahrzeug - ein LKW mit ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-*****-91, vom 3. April 1992, wurde über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 03.11.1991 um 10,50 Uhr, im Ortsgebiet von G***********, nächst dem Haus Nr 72, in Fahrtrichtung L*****, der LKW mit dem Kennzeichen **-*R1... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-GF-92-104, Senat-GF-92-105, Senat-GF-92-106, Senat-GF-92-107, Senat-GF-92-108 und Senat-GF-92-115 Rechtssatz: Die Anweisung, LKW nicht zu überladen, ist nicht geeignet nachzuweisen, daß kein Verschulden vorliegt. Es bedarf vielmehr eines wirksamen Kontrollsystems mit begleitenden Maßnahmen, welches geeignet sein muß, Überladungen zu vermeiden. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-*****-91, vom 3. April 1992, wurde über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 15.10.1991 um 17,25 Uhr, im Ortsgebiet von D*************, auf der Landeshauptstraße * nächst dem Kilometer 12,8 der LKW mit dem Kennzeiche... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beladevorschriften verfolgen den Zweck, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten. Die Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur der Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten, sodaß die Verletzung dieser Bestimmungen einen hohen Schuldvorwurf begleitet. mehr lesen...
Rechtssatz: Grundsätzlich hat der Zulassungsbesitzer die erforderlichen Kontrollen, das heißt, wirksame Kontrollen persönlich vorzunehmen. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er das getan, so ist er damit allein nicht der strafrechtlichen Verantwortung enthoben, vielmehr trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Üb... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-****-91, vom 3. April 1992, wurde über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 13.06.1991 um 13,10 Uhr, im Gemeindegebiet von M***************, auf der Landeshauptstraße * nächst dem Kilometer 7,8 der LKW mit dem Kennze... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch der Fahrzeuglenker, hier der Beschuldigte, ist für den Zustand des von ihm gelenkten Fahrzeuges verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten darauf, daß er nicht wußte, daß für die von ihm verwendete Fahrzeugkombination eine Ausnahmebewilligung im Sinne des KFG zur Tatzeit noch nicht vorlag, exkulpiert dann nicht, wenn der Beschuldigte eine Ausnahmegenehmigung mit sich führte, aus der eindeutig hervorging, bei welchen Sattelanhängern das höchst zulässige Gesamtgewicht übe... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Angabe "um 23.40 Uhr" stellt keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a VStG dar, wenn der Tatortbereich nahezu 4 km umfaßt und es im Hinblick auf die Straßen- und Verkehrsverhältnisse auszuschließen ist, daß dieser in dieser einen Minute durchfahren werden kann. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, der Lenker des LKW's habe eigenmächtig gehandelt, kann nicht entschuldigen, weil bereits darin ein Indiz liegt, daß der Beschuldigte nicht sämtliche Vorkehrungen getroffen hat, um mit gutem Grund die Hintanhaltung von Überladungen zu erwarten oder der Beschuldigte sich einer untauglichen Person bedient hat. Eine ausschließliche Schädigungsabsicht des Lenkers gegenüber dem Zulassungsbesitzer ist unter Beweis zu stellen. mehr lesen...
Rechtssatz: Selbst wenn die Beschuldigte den Fahrer des LKW's hinsichtlich des Verbotes der Überladung belehrt, so exkulpiert dies allein dann nicht, wenn nicht die Einhaltung dieser Belehrungen stichprobenartig kontrolliert wird. Der Hinweis des Beschuldigten, der LKW-Lenker hat eigenmächtig gehandelt, begründet das Indiz, daß durch die Beschuldigte nicht sämtliche Vorkehrungen getroffen wurden, die mit gutem Grund die Hintanhaltung von Überladungen zu erwarten lassen bzw sie sich allenfa... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird in einem Straferkenntnis dem Beschuldigten sowohl die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Sattelzugfahrzeuges und auch die Überschreitung der höchstzulässigen Achslasten des Sattelzugfahrzeuges zur Last gelegt, so liegt für den letzteren Vorwurf Konsumation vor, da es denkunmöglich ist, daß bei einer Überladung um 4.600 kg nicht auch gleichzeitig und notwendigerweise höchstzulässige Achslasten überschritten werden. Von Konsumption ist immer dann auszug... mehr lesen...