RS UVS Kärnten 1994/12/29 KUVS-1244/2/94

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Veröffentlicht am 29.12.1994
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Rechtssatz

Die Verantwortung des Beschuldigten, er belehre seine Fahrer hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften regelmäßig, wobei seine Fahrer auch die strikte Anweisung haben, im Falle des Verdachtes einer Überladung sofort eine Waage anzufahren bzw sollte dies unmöglich sein, mit ihm Rücksprache zu halten, schlägt nicht durch, wenn der Beschuldigte die Einhaltung seiner Anweisungen nicht auch persönlich kontrolliert bzw andere Personen beauftragt, für die Einhaltung der Beladevorschriften Sorge zu tragen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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